Im vorliegenden Fall wird deutlich, dass die beklagte Arbeitsagentur nur dann eine Rückzahlung von Arbeitslosengeld nach einem fehlerhaften Bescheid verlangen kann, wenn der Leistungsempfänger wirklich grob fahrlässig gehandelt hat. Das hat das Sozialgericht Landshut mit einem Urteil vom Dezember 2025 entschieden. Im konkreten Fall forderte die Agentur für Arbeit von einem Arbeitslosen rund 6.000 Euro zurück, weil sie die Bezugsdauer nach einem Gründungszuschuss falsch berechnet hatte. Die Klage gegen die Rückforderung hatte Erfolg.
Der Ausgangsfall beginnt mit einer gewöhnlichen Arbeitslosmeldung zum 1. November 2022. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für zwölf Monate. Bereits ab Dezember 2022 machte er sich selbstständig und erhielt dafür mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 einen Gründungszuschuss – also eine Förderung der Arbeitsagentur für den Weg aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit – für sechs Monate bis Ende Mai 2023. Sowohl der Bescheid als auch ein Merkblatt wiesen darauf hin, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um die Monate des Zuschusses verringert. Ab Juni 2023 meldete sich der Mann erneut arbeitslos. Die Behörde bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld für elf Monate bis April 2024. Korrekt wären fünf Monate gewesen, also nur bis Ende Oktober 2023. Den Fehler bemerkte die Arbeitsagentur erst im Februar 2024.
Mit Bescheid vom 8. März 2024 nahm die Behörde die Bewilligung teilweise zurück und verlangte das überzahlte Arbeitslosengeld zurück. Das Vertrauen des Leistungsempfängers sei nicht schutzwürdig – also nicht geeignet, die Rückforderung zu verhindern –, da er aus Bescheid und Merkblatt hätte wissen müssen, dass ihm keine elf Monate mehr zustanden. 
Das Sozialgericht Landshut sah das anders und hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid auf. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze und schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstelle. Bei einem juristischen Laien komme es auf die sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre an – also darauf, ob er auch ohne nähere Rechtskenntnis hätte erkennen können, dass ihm das Arbeitslosengeld in dieser Höhe nicht zustand. Daran fehlte es hier. Die Hinweise stammten aus Dezember 2022, also Monate vor dem fehlerhaften Bescheid, und waren nicht konkret auf den späteren Bewilligungszeitraum bezogen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom Juni 2023 sei nicht augenfällig gewesen. Wer zutreffende Angaben gemacht habe, dürfe nicht durch abstrakte Belehrungen das Risiko tragen, dass eine Fachbehörde eindeutige Tatsachen falsch verarbeite.
Die Bedeutung der Entscheidung reicht über den Gründungszuschuss hinaus. Sie betrifft im Kern alle Fälle, in denen Behörden eine Bewilligung von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen nachträglich korrigieren und eine Erstattung verlangen. Allgemeine Merkblätter und Standardhinweise allein begründen danach noch keinen Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Entscheidend bleibt, ob der Fehler für den Leistungsempfänger im konkreten Moment ohne Weiteres erkennbar war. Fehlt diese Erkennbarkeit, scheidet eine Rückzahlung von Arbeitslosengeld aus – das Risiko einer falschen Berechnung verbleibt dann bei der Verwaltung.
Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.12.2025; AZ – S 16 AL 83/24 –
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