Geht bei einer Pauschalreise der Koffer auf dem Hinflug verloren, können Reisende vom Veranstalter nicht nur Schadenersatz verlangen, sondern auch den Reisepreis mindern. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) im Februar 2026 entschieden. Einer fünfköpfigen Familie sprach das Gericht insgesamt knapp 5.000 Euro zu. Darin enthalten ist die Rückzahlung von 35 Prozent des Reisepreises.
Die Eltern hatten mit ihren drei Kleinkindern eine Flugpauschalreise mit All-inclusive-Verpflegung nach Side in der Türkei gebucht – also ein Paket aus Flug, Transfer und Hotel, das ein Reiseveranstalter als Gesamtleistung verkauft. Auf dem planmäßig angetretenen Hinflug verschwand ein Aufgabegepäckstück, das vor allem Reiseutensilien für die Kinder enthielt. Der Koffer ist bis heute nicht wieder aufgetaucht. Zudem kam der mitgeführte Kinderwagen samt Babywanne mit einem erheblichen Transportschaden am Zielort an. Statt den Urlaub zu beginnen, kaufte die Familie vor Ort zunächst das Nötigste für die Kinder nach. Diese Kosten erstattete der Veranstalter teilweise. Darüber hinaus verlangte die Familie einen Teil des Reisepreises zurück. Sie begründete dies damit, dass der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden sei. 
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Erstens sei die Pauschalreise mit einem Reisemangel behaftet gewesen – also einer Abweichung der tatsächlichen Leistung von dem, was vertraglich geschuldet war. Zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehöre es, das Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu befördern. Zweitens wirke sich der Gepäckverlust nicht nur auf die ersten Urlaubstage aus. Er beeinträchtige den Zweck der Reise über den gesamten Reisezeitraum. Die Familie habe sich zunächst um Ersatz kümmern müssen, statt sich zu erholen. Neben den Kosten der Neuanschaffungen müsse der Veranstalter deshalb eine Minderung von 35 Prozent hinnehmen – also eine anteilige Herabsetzung des Reisepreises, die den Wertverlust der Reise ausgleicht.
Ohne Erfolg blieb dagegen die Forderung nach einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit – also einem zusätzlichen Ausgleich dafür, dass ein Urlaub im Kern vertan ist. Diese Schwelle sah das Gericht nicht erreicht. Trotz der Störungen sei der Charakter der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung im Grundsatz erhalten geblieben.
Die Entscheidung zeigt, dass ein verlorener Koffer bei einer Pauschalreise mehr ist als ein bloßer Sachschaden. Der Reiseveranstalter steht für die gesamte Reiseleistung einschließlich der Beförderung ein. Deshalb kommt bei Gepäckverlust oder beschädigtem Gepäck neben dem Schadenersatz auch eine Reisepreisminderung in Betracht. Besonders deutlich wird das bei Familien mit kleinen Kindern, deren Urlaub stark von mitgebrachter Ausstattung abhängt. Betroffene sollten den Verlust daher umgehend bei der Fluggesellschaft und beim Veranstalter melden und Ersatzkäufe sorgfältig belegen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19.2.2026; AZ – 7 O 321/25 –
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