Online-Handel: Eine vorhandene Telefonnummer muss auch überall verfügbar sein

Onlinehändler sind nicht zwangsläufig verpflichtet, Verbrauchern eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen. Entscheidet sich ein Händler aber für die Nutzung dieses Kommunikationsmittels, muss er auch – zum Beispiel in seiner Widerrufsbelehrung – darauf hinweisen. Und darüber erreichbar sein. Dies stellte der EuGH (auf eine Anfrage des Bundesgerichtshof) mit seinem Urteil vom Mai 2020 hin ganz klar.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Onlinehändler gegen einen Wettbewerber geklagt, es zu unterlassen, auf seiner Webseite, bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher, keine Telefonnummer anzugeben. Der Beklagte benutzte auf seiner Seite die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung. Dort hatte er jedoch keine Telefonnummer angegeben, obwohl er über einen Telefonanschluss verfügte und die Telefonnummern auch im Impressum sowie im unteren Bereich der Startseite seiner Webseite gut sichtbar platziert hatte.

Die angerufenen Instanzen sahen darin denn auch eine Verletzung des Verbraucherschutzrechts und gaben der Unterlassungsklage statt. Da die maßgeblichen deutschen Vorschriften auf EU-Vorgaben zum Verbraucherschutz beruhen, setzte der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der europäischen Regelung zur Vorabentscheidung vor.

Durch das EU-Maßnahmenpaket „New Deal for Consumers“ wird die Verbraucher-Richtlinie dahingehend geändert, dass stets und immer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.Vor allem wollte der BGH wissen, ob die Telefonnummern auch dann als „verfügbar“ gelten, wenn der Onlinehändler den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, nicht aber für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und damit auch nicht zur Rückabwicklung in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält.

Die Richter des EuGH legten fest, dass Telefonnummern dann als „verfügbar“ gelten, wenn dem Verbraucher durch die Darstellung auf der Webseite suggeriert wird, dass der Unternehmer die Telefonnummer für den Kontakt zum Verbraucher nutzt. Daraus folgt dann, so die Richter, dass der Unternehmer in diesem Fall die Telefonnummer auch in seiner Widerrufsbelehrung nennen muss.

Der Fall macht ganz deutlich, dass Onlinehändler auch bei Verwendung der bekannten und vielfach verwendeten Muster-Widerrufsbelehrung keineswegs automatisch auf der sicheren Seite sind. Händler sollten in jedem Fall prüfen, ob sie eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angeben, wenn sie den Verbrauchern an anderer Stelle eine Kontaktmöglichkeit per Telefon anbieten. Kurz: Es kommt ganz deutlich auf die Wahrnehmung des (potenziellen) Kunden an.

Ab Mai 2022 gibt es für Händler dann sowieso keine Ausrede mehr: Durch das EU-Maßnahmenpaket „New Deal for Consumers“ wird die Verbraucher-Richtlinie dahingehend geändert, dass stets und immer eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

EuGH-Urteil vom 14. Mai 2020; AZ – C-266/19 –

Foto: ty

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