Mit-Haftung beim Parkplatzunfall: Falschparkerin trägt 20 Prozent des Schadens

Wer auf einem Parkplatz ohne Parkmarkierungen eine erkennbare Durchfahrt zuparkt, muss bei einem Parkplatzunfall mit einer Mit-Haftung rechnen. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Autofahrer das stehende Fahrzeug beim Rangieren anfährt. So hat es das Amtsgericht München mit Urteil vom Februar 2026 entschieden. Die Halterin des falsch geparkten Autos muss sich danach 20 Prozent ihres Schadens selbst zurechnen lassen, der sich auf insgesamt auf mehr 6.200 Euro belief.

Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie ein alltäglicher Parkrempler. Im Mai 2024 stellte eine Autofahrerin aus dem Landkreis Dachau ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim ab. Eine andere Autofahrerin fuhr beim Rangieren gegen das geparkte Fahrzeug. Deren Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte zunächst 4.120,63 Euro, weitere Zahlungen lehnte sie jedoch ab. Ihre Begründung lautete, das Auto habe verkehrsbehindernd in der Durchfahrt zur nächsten Parkreihe gestanden. Die Geschädigte treffe deshalb eine Mit-Haftung von mindestens einem Drittel. Die Fahrzeughalterin hielt dagegen, auf dem Gelände gebe es keinerlei Linien, parken sei folglich überall erlaubt. Sie verklagte die Gegenseite vor dem Amtsgericht München auf den ausstehenden Schadensersatz.

Ihre Klage hatte nur teilweise Erfolg. Entscheidend war die Anlage des Parkplatzes. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein trennt zwischen den beiden Fahrgassen die Parkreihen. Er endet etwa sechs Meter vor der Hecke, die das Gelände begrenzt. Parken die Fahrzeuge nur entlang des Grünstreifens, bleibt eine rund fünf Meter breite Durchfahrt frei. Über sie lässt sich vorwärts von einer Fahrgasse in die andere wechseln, ähnlich wie bei einem U-Turn. Nach Ansicht des Gerichts war das für einen aufmerksamen Fahrer erkennbar. Die Klägerin habe mit ihrer Parkweise aus dem Gelände eine Sackgasse gemacht. Andere Verkehrsteilnehmer mussten dadurch rund 30 Meter rückwärts rangieren.

Wer in Durchfahrten, Wendeflächen oder Zufahrten zuparkt, riskiert bei einem Unfall eine Mit-Haftung!

Fehlende Markierungen erlauben nach Auffassung des Gerichts nicht, das Auto beliebig abzustellen. Maßgeblich sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – also die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers, andere weder zu schädigen noch zu gefährden und sie nicht mehr als unvermeidbar zu behindern. Auch der Einwand, bei knappen Stellplätzen werde die Durchfahrt üblicherweise zugeparkt, überzeugte das Gericht nicht. Im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar sei.

Die Hauptlast trägt dennoch die Unfallverursacherin. Sie hatte sich beim Rangieren verschätzt und ein stehendes Fahrzeug angefahren. Das Gericht wertete das als groben Fahrfehler. Die Klägerin habe mit ihrem Parken aber eine Gefährdungslage geschaffen und damit die erste Ursache für den Unfall gesetzt. Angemessen sei deshalb eine Mit-Haftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr – also des Risikos, das allein vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, selbst wenn es geparkt ist. Diese bemaß das Gericht mit 20 Prozent. Die von der Versicherung geforderte Quote von einem Drittel war damit vom Tisch.

Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Schwimmbadparkplatz hinaus. Parkplätze von Supermärkten, Firmen oder Vereinen sind häufig nicht markiert. Wo gefahren und wo geparkt werden darf, ergibt sich dort aus Bordsteinen, Grünflächen oder der baulichen Anlage. Wer in solchen Bereichen Durchfahrten, Wendeflächen oder Zufahrten zuparkt, riskiert bei einem Unfall eine Mit-Haftung und damit gekürzte Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das eigene Auto nur stand.

Urteil des Amtsgericht München vom 12.2.2026; AZ – 344 C 8946/25 –

Foto: Ronald Rampsch

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