Behinderung einer Betriebsratswahl: LAG München spricht Studenten Schadensersatz zu

Wer die Wahl eines Betriebsrats behindert, indem er einen daran beteiligten Arbeitnehmer aus dem Dienstplan streicht, versetzt und schließlich fristlos kündigt, schuldet Schadensersatz. Zudem kann dessen Geschäftsführer dafür persönlich haften. Das hat das Landesarbeitsgericht München im Frühjahr 2025 entschieden. Betroffen war ein Jurastudent, der in einer Gaststätte geringfügig als Servicekraft im Ausschank arbeitete. Dort hatte er gemeinsam mit zwei Kollegen eine Betriebsratswahl angestoßen.

Die Diensteinteilung lief über Pläne, die per WhatsApp-Gruppe verteilt wurden. Tatsächlich arbeitete der Student weit über der vereinbarten Geringfügigkeitsgrenze, erhielt daneben Trinkgeld und günstige Speisen. Vor- und Nacharbeitszeiten wurden nichtvergütet, für zerbrochene Gläser wurde pauschal ein „Gläsergeld“ vom Lohn einbehalten. Nachdem er die Einsetzung eines Wahlvorstands organisiert, mitinitiiert hatte, wurde er zunächst kaum noch eingeteilt, dann in die Küche versetzt und nach seiner Weigerung fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht hielt zunächst nur die Kündigung für unwirksam. In der Berufung sprach das LAG München dem Kläger deutlich mehr zu. Da über das Vermögen des Arbeitgebers zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurden die Zahlungsansprüche zur Insolvenztabelle festgestellt: der Mindestlohn für die nachgewiesenen Arbeitszeiten, das zu Unrecht einbehaltene Gläsergeld, dessen Abzug gegen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung verstieß, sowie Aufwendungen für das Waschen der Dienstkleidung. Weil der Student zuvor in erheblichem Umfang eingeteilt worden war, geriet der Arbeitgeber in Annahmeverzug, also in den Zustand, in dem der Betrieb angebotene Arbeit nicht abruft und den Lohn dennoch schuldet, als er dessen Dienste plötzlich zurückfuhr.

Weil der Student zuvor in erheblichem Umfang eingeteilt worden war, geriet der Arbeitgeber in Annahmeverzug, also in den Zustand, in dem der Betrieb angebotene Arbeit nicht abruft und den Lohn dennoch schuldet, als er dessen Dienste plötzlich zurückfuhr. Ein ausdrückliches Arbeitsangebot des Klägers war nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hier nicht nötig.

Entscheidend war das Motiv: Für das Gericht stand fest, dass fehlende Einteilung und Kündigung der Betriebsratswahl galten. Die daraus entstandenen Einbußen, nämlich entgangener Verdienst und Trinkgeld, wertete das LAG als Schaden aus unerlaubter Handlung. Für einen Teil davon haftet der Geschäftsführer der insolventen GmbH persönlich, weil er das gesetzliche Verbot missachtete, eine Betriebsratswahl durch Nachteile zu beeinflussen. In diesem Ausnahmefall ließ das Gericht eine Durchgriffshaftung zu, also den unmittelbaren Zugriff auf die Person hinter der Gesellschaft. Die erst in zweiter Instanz auf den Geschäftsführer erweiterte Klage war zulässig, da er als gesetzlicher Vertreter schon zuvor am Verfahren beteiligt war.

Über den Einzelfall hinaus zeigt die Entscheidung, dass der Schutz einer Betriebsratswahl weder an der Insolvenz noch an der Rechtsform des Arbeitgebers endet. Zusätzlich verurteilte das Gericht die Arbeitgeberin, sich für eine altersdiskriminierende Äußerung zu entschuldigen, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Eine Revision ließ das LAG nicht zu; die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bleibt möglich.

Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16.4.2025; AZ – 11 Sa 456/23 –

Foto: Daniel Ernst

Speichere in deinen Favoriten diesen Permalink.

Die Kommentare sind geschlossen.