Als Mieter oder Vermieter kommt man irgendwann in eine Situation, in der ein Mietverhältnis beendet werden soll. Der Gesetzgeber empfindet Wohnraum jedoch als besonders schutzwürdig und sieht deswegen spezielle formelle und materielle Vorgaben hinsichtlich der Beendigung von Mietverhältnissen vor. Die Betonung liegt hier klar auf Wohnraum – für Geschäftsräume gelten diese Vorgaben in den allermeisten Fällen nicht.
Die Kündigung eines solchen Mietvertrags durch einen Stellvertreter ist allerdings nur dann wirksam, wenn die Stellvertretung offengelegt wird und somit eindeutig nachvollziehbar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Kündigung lapidar mit „i.A.“ unterschrieben wird und im Text des Kündigungsschreibens keinerlei Rede von einer Bevollmächtigung ist. Dies hat das Landgericht Wuppertal im August 2021 entschieden. Das Ergebnis: Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Nichtbeachtung der unbedingt notwendigen Schriftform.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit „i.A.“ unterschrieben. Der Text des Schreibens war zudem in der „Wir-Form“ verfasst und enthielt keinerlei Hinweis auf eine Bevollmächtigung.
Unter anderem aus diesem Grund wies die Mieterin die Kündigungen zurück. Der Vermieter hielt sie aber für wirksam und erhob schließlich Räumungsklage. Für das Klageverfahren beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, die vom Amtsgericht Wuppertal allerdings abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin. Das dann angerufene Landgericht Wuppertal entschied aber zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr auch Prozesskostenhilfe.
Die Kündigungen seien wegen der Nichtbeachtung der nötigen vollständigen Schriftform unwirksam. Natürlich könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen. Dazu müsse aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden, also nachlesbar, in Schriftform. Aus dem Kündigungsschreiben müsse sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Genau das sei bei einer Unterzeichnung mit „i.A.“ allein nicht gegeben.
Urteil des Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 4.8.2021; AZ – 9 T 128/21 –
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Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts, dass die ursprüngliche Vermieterin wusste, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließt. So waren sämtliche Mieterinnen Studenten, in jungem Alter und nicht miteinander verwandt. Zudem habe die räumliche Aufteilung der Wohnung für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft gesprochen. Darüber hinaus sei es in der Folge zu mehreren Mieterwechseln gekommen. Die Kenntnis der ursprünglichen Vermieterin müsse sich der neue Vermieter gegen sich geltend lassen. Er sei durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten.
Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:
Die Nichtangabe oder eine Zuwenig-Angabe dieser Einkünfte stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar, darüber sollte man sich als Anbieter im Klaren sein. Auch wenn der hinterzogene Betrag gering ist, kann die Steuerhinterziehung relativ hohe Strafen und empfindliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Sanktion durch das Finanzamt oder sogar die Staatsanwaltschaft möglich. Die Grenze zur Vorstrafe ist bei Steuerhinterziehung schnell erreicht und kann sich dann äußerst negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken, denn der größte Teil der Anbieter der Vermietungsplattform macht dies nebenberuflich.
Das sah das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom Juni 2019 anders. Bloßes Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters sei nicht ausreichend, eine Verweigerung als gegeben zu begründen. Grundsätzlich müsse nämlich der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreiben nicht von sich aus tätig werden. Entscheidend sei, dass es sich bei einer Belegeinsicht nicht um eine Bringschuld des Vermieters handele.
Im realen Leben existieren die Zahlungsprobleme aber so oder so. Als Vermieter könnte daher etwa eine Mietminderung helfen, ein langfristiges Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten. In Betracht kommen daher eine Stundung der Mietzahlungen, eine temporäre Herabsetzung der Miete, eventuell kombiniert mit Staffel- oder Umsatzmietvereinbarungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Mietsicherheiten (zum Beispiel Konzernbürgschaften). Solche Maßnahmen sollten in einem ordnungsgemäßen Nachtrag zum Mietvertrag dokumentiert werden. Eine Stundungsabrede etwa, betrifft denn auch nicht nur die Mietzahlungsmodalitäten – die ja gegebenenfalls für einen kurzen Zeitraum auch außerhalb eines Nachtrages angepasst werden könnte –, sondern schränkt auch das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zumindest temporär ein.
Grundsätzlich sollen Mieterhöhungen bei Wohnungen, für die es einen Mietspiegel gibt, dann nur noch mit genau diesem Mietspiegel oder aber einem Sachverständigengutachten begründet werden dürfen. Bisher können sich die Vermieter auch auf Vergleichswohnungen beziehen, was immer wieder zu Streitigkeiten führte. Diese qualifizierten Mietspiegel sollen allerspätestens alle fünf Jahren neu erstellt werden.
Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen, entschied der für das Mietrecht zuständige Zivilsenat des (BGH) mit einem im Juli 2020 veröffentlichten Urteil zu Schönheitsreparaturen. Die Entscheidung gilt für Mieter, die ihre Wohnung in unrenovierten Zustand bezogen haben, wenn sich deren Zustand sich in der Zwischenzweit deutlich verschlechtert hat.
Schon auf den ersten Blick werde deutlich, so das Gericht, dass der Vermieter von falschen Voraussetzungen ausgeht und somit das Erhöhungsverlangen in wesentlichen Punkten unvollständig, unverständlich oder gar widersprüchlich erscheint. Eine solche Erklärung entspräche daher gar einer fehlender Begründung.