Rechtlich gesehen, lässt sich ein Anhängen an Amazon-Angebote durch Wettbewerber, wenn diese rechtswidrig sind, natürlich sehr einfach durch eine anwaltliche Abmahnung dauerhaft einschränken. Grundsätzliche Argumente zeigt ja bereits der erste Teil zum Thema „Anhängen bei Amazon“ in diesem Blog. Um eventuelle Ansprüche mit guten Erfolgsaussichten durchzusetzen, sind jedoch einige Punkte zu beachten, die immer wieder gern übersehen werden.
Testkauf und Dokumentation notwendig
Um Ansprüche, sei es aus dem Marken- oder auch dem Wettbewerbsrecht, gegenüber einem Mitbewerber bei Amazon durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation Voraussetzung, um rechtlich einen Erfolg zu erzielen. Es sollte daher immer ein Testkauf beim Wettbewerber stattfinden, um so hinreichend zu dokumentieren, was unter einer bestimmten ASIN bei einer Bestellung tatsächlich ausgeliefert wird. Diesen Testkauf sollte man natürlich nicht mit eigenen gewerblichen Verkäufer-Account durchführen, sondern durch Dritte, die nicht mit diesem Account in Verbindung gebracht werden können. Anderenfalls würde der Mitbewerber sicher misstrauisch werden – und der Testkauf ins Leere laufen. Eine anwaltliche Rücksprache bei einem solchen Testkauf ist unter Umständen sinnvoll, damit am Ende keine rechtlich Nachteile entstehen.
Artikelbeschreibung ändern und anschließend abmahnen
Häufig zeigt sich, dass Händler eine ASIN bei Amazon selbst angelegt haben und somit auch die ASIN-Autorität haben, um diese Artikelbeschreibung auch selbst abzuändern. Was dabei unzulässig ist, ist aus einer ursprünglichen No-Name-ASIN plötzlich eine Marken-ASIN zu machen, um dann unverzüglich diejenigen abzumahnen, die sich immer noch an diese angehängt haben. Ein derartiges Vorgehen ist rechtliches Vergehen, auch im Markenrecht. Auch ein Austausch von Bildern eines ASIN-Produktes, um dann Mitbewerbern vorzuwerfen, sie würden etwas anderes, als auf dem Bild dargestellt, ausliefern, ist keine rechtlich einwandfreie Alternative.
Kontaktaufnahme zum Wettbewerber ohne Abmahnung?
Grundsätzlich ist es sicher immer Überlegung wert, nicht gleich eine Abmahnung auszusprechen, also gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Man kann zunächst einen Wettbewerber (etwa per E-Mail) bitten, sich von der betroffenen ASIN zurückzuziehen. Eine derartige Bitte kann zweifellos Erfolg haben, ob es zielführend ist, hängt natürlich immer auch mit den beteiligten Personen zusammen. Eine Kontaktaufnahme zum Wettbewerber hat allerdings den Nachteil, dass, für den Fall dass diese keinen Erfolg bringt, die spätere Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht oder Markenrecht durchaus erschwert werden kann. Hier wäre eine anwaltliche Begleitung durchaus wichtig, um nicht gleich am Anfang einen falschen Weg einzuschlagen. Und so die eigenen Umsätze gefährden.
Foto: Andrea Piacquadio

Aus Sicht der einzelnen Händler ist ein Anhängen jedoch von Nachteil, da sie so Umsatzverluste befürchten. Findet ein Kunde einen Artikel, so sollte daher aus Sicht des Anwenders eine Exklusivität die Top-Priorität sein. Um gegen ein Anhängen an
Dafür wurde er von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, der er aber nicht nachkam. Woraufhin der Verein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Die Angabe der Codenummer stelle jedoch eine verpflichtende Information über Lebensmittel dar, so das Celler Gericht in seinem Urteil. Zu dieser gehören aber nicht nur Pflichtinformationen sondern auch solche, die sich aus anderen Rechtsakten ergeben.
Übrigens: die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen und zudem in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden.
Und was passiert nun, wenn die Nennung nicht erfolgt? Vielfach scheint bei Internet-Nutzern die Auffassung zu bestehen, es handelt sich dabei um eine Art Kavaliersdelikt. Dem ist mitnichten so, es sollte deutlich sein, dass es neben dem Verstoß gegen das Urheberrecht es auch zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen kann. In der Praxis bedeutet es, dass man als Rechtinhaber sogar die Wahl hat, also etwa nur die unterlassene Benennung mit einer urheberrechtlichen Abmahnung verfolgen kann – aber auch hierfür Schadensersatz verlangen darf. Ist ein Foto ohne Nutzungsrecht und ohne Urhebernennung (eine allzu häufige Kombination) genutzt worden, hat der Fotograf gerichtsnotorisch meist Anspruch auf den doppelten Schadensersatz.
Wie war es dazu gekommen? In dem vom EuGH entschiedenem Fall ging es um die Klage der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ gegen das Unternehmen „planet49″, das im Rahmen von Gewinnspielen Daten für Werbezwecke Dritter sammelte. Vor dem Klick auf den Absende-Button des Gewinnspiels fanden die Teilnehmer unter anderem ein vorangehaktes Kontrollkästchen, über das sie sich mit dem Einsatz von Cookies unterschiedlicher Anbieter einverstanden erklärten. Die Richter entschieden dazu ganz klar: Tracking-Cookies dürfen nur noch mit ausdrücklicher, informierter, nachweisbarer und widerrufbarer Einwilligung gesetzt werden.
Das beklagte Unternehmen kann für die Datenverarbeitungsvorgänge, die Facebook Ireland nach der Übermittlung der Daten vorgenommen hat, nicht als verantwortlich angesehen werden. Es erscheint nämlich schon auf den ersten Blick ausgeschlossen, dass das Unternehmen über die Zwecke und Methoden dieser Vorgänge entscheidet. Demgegenüber kann sie aber für die Vorgänge des Erhebens der Daten und deren Weiterleitung an Facebook als gemeinsam mit Facebook verantwortlich angesehen werden.
Daher erschien bei der Auswahl „4G (LTE)“ per Mouse-Over-Effekt ein Kasten mit der Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“. Der Sternchenhinweis wurde dann auch im gleichen Kasten aufgelöst: „* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland.“ Die Antragstellerin sah hierin jedoch eine Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s und verlangte eine Unterlassung. Während das LG Frankfurt / Main dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt / Main diesen Antrag ab.