Einsatz von Google-Analytics wie bisher wird risikoreicher

Der nicht datenschutzkonforme Einsatz (nach DSGVO) von Google-Analytics auf Unternehmens-Webseiten ist offenbar weiter verbreitet als man allgemein denkt. Nach dem großen Spektakel im Mai 2018 hätte man denken können, das sei kein Thema mehr. Doch wie Fachleute berichten, werden Aufsichtsbehörden mehrerer Bundesländer mit einer regelrechten Beschwerdeflut konfrontiert. So heißt es, dass ein einzelner Beschwerdeführer für den Raum Hamburg 20.000 Unternehmenswebseiten gelistet hat, die allesamt in unzulässiger Weise Google-Analytics nutzen. Eine noch höhere Anzahl soll bei der zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen mit 70.000 beanstandeten Seiten zu Bearbeitung anhängig sein.

Google-Analytics ist nach wie vor das populärste Webanalyse-Tool weltweit. Der kostenlose Dienst von Google kann für seine Nutzer die statistische Auswertung ihrer Seite übernehmen – und dokumentiert unter anderem die Herkunft der Besucher, ihre Verweildauer auf einzelnen Seiten, und Bereiche, in denen der Nutzer am meisten klicken. Und natürlich ist es so möglich, ein umfassendes Benutzerprofil von Besuchern einer Webseite zu erzeugen.

ebseitenbetreiber werden aber vermutlich beim Einsatz von Google-Analytics und anderen Tracking-Tools zukünftig nicht mehr ohne die Abfrage einer vorherigen Einwilligung auskommen können.

Best-Practice-Lösung beim Einsatz von Google-Analytics war bis jetzt die aktive IP-Anonymisierung und die Möglichkeit eines Opt-Outs (Widerspruchsmöglichkeit). Die Datenschutzkonferenz, das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, vertrat sogar länger die Auffassung, dass ein datenschutzkonformer Einsatz von Google-Analytics & Co ohne eine vorherige Einwilligung der Webseitenbesucher grundsätzlich nicht möglich ist.

Wenn es um strittige Rechtsfragen zur DSGVO ging, hielten sich jedoch die Behörden bei der Verhängung von Bußgeldern bis dato meist zurück. Das könnte sich jetzt ändern. Durch die Cookie-Entscheidung des EuGH ist auch für die Aufsichtsbehörden in das Thema neuer Schwung gekommen. Nationale Gerichte, wie der Bundesgerichtshof, aber auch Behörden, werden beim Webtracking langfristig nicht gegen des Unionsrechts und dessen Auslegung durch den EuGH entscheiden oder agieren (können).

Die Aufsichtsbehörden werden daher nicht umhin kommen, so das Fachportal “datenschutzbeauftragter-info”als sich mit den genannten Massenbeschwerden in irgendeiner Art und Weise zu befassen. Welche behördlichen Maßnahmen künftig auf Betreiber zukommen werden, lässt sich jedoch nur schwer vorhersagen. Webseitenbetreiber werden aber vermutlich beim Einsatz von Google-Analytics und anderen Tracking-Tools zukünftig nicht mehr ohne die Abfrage einer vorherigen Einwilligung auskommen können. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte wohl besser zeitnah auf ein Opt-In umstellen.

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