Schäden durch ein Baustellenschild an geparkten Fahrzeugen werfen die Frage auf, wer für die Standsicherheit mobiler Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenraum verantwortlich ist. Das Amtsgericht München hat im Januar 2025 einen Baulogistikdienstleister zur vollständigen Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil ein mangelhaft gesichertes Verkehrsschild auf ein geparktes Firmenfahrzeug gestürzt war.
Am 6. Februar 2022 parkte ein Mitarbeiter einer Münchner Firma sein Dienstfahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der Karlsstraße in München. Unmittelbar daneben stand auf dem angrenzenden Grünstreifen ein mobiles Verkehrsschild. Dieses kippte um und fiel auf das Fahrzeug. Der Sachschaden belief sich auf über 3.500 Euro.
Die geschädigte Firma forderte daraufhin den Baulogistikdienstleister, der das Schild aufgestellt hatte, zur Übernahme des Schadens auf. Sie machte geltend, das mobile Verkehrsschild habe nicht standsicher genug gestanden und sei nicht ausreichend gegen Windeinwirkung geschützt gewesen. Der Baulogistikdienstleister lehnte eine Regulierung jedoch ab. Die geschädigte Firma erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Neben dem reinen Sachschaden verlangte sie eine Kostenpauschale von 25 Euro, Gutachterkosten in Höhe von gut 650 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. 
Das Amtsgericht München gab der Klage vollständig statt und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von insgesamt 4.210 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.
In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug. Diese Pflicht trifft denjenigen, der für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich ist und die nötigen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Ein Aufkleber auf dem Verkehrsschild ordnete es dem Verantwortungsbereich des beklagten Unternehmens zu. Dieses hatte zwar eingewandt, nicht die richtige Anspruchsgegnerin zu sein – das Gericht bewertete diesen Einwand jedoch als nicht ausreichend belegt.
Entscheidend für die Haftung war der Zustand des Schildes: Die mittlere Fußplatte des Verkehrszeichens war gebrochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Standsicherheit entweder von Anfang an nicht gegeben war oder jedenfalls vor dem Unfalltag verloren gegangen sein musste. Am Unfallort fanden sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Bruchteile der Fußplatte mehr. Dieser Umstand sprach nach Einschätzung des Gerichts dafür, dass die Standsicherheit bereits über einen längeren Zeitraum gefehlt hatte. Bei einer regelmäßigen Kontrolle, die das Gericht als zumutbar und erforderlich ansah, hätte dieser Mangel auffallen und beseitigt werden müssen.
Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die Aufstellposition des Baustellenschildes. Aus den vorgelegten Fotos ging hervor, dass es sehr nah am Fahrbahnbereich stand. Bereits beim Aufstellen hätte erkennbar sein müssen, dass bei einem möglichen Umkippen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge Schäden erleiden könnten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1. 2025; AZ – 223 C 19279/24 –
Foto: ZIHE
