Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro: Gericht korrigiert starre Freigrenze

Wer Wohngeld beantragt, muss kein „erhebliches Vermögen“ besitzen – doch was als erheblich gilt, ist keine Frage einer festen Summe. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die im Bürgergeld-Gesetz verankerte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nicht auf das Wohngeldrecht übertragen werden darf. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle, die Wohngeld beantragen und über nennenswertes Erspartes verfügen.

Ein Berliner hatte 2023 Wohngeld beantragt. Das Land Berlin lehnte den Antrag ab, weil er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro verfügte. Das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: Seit Einführung des Bürgergeld-Gesetzes im Jahr 2022 sei die dort geltende Freigrenze von 40.000 Euro auch für das Wohngeld maßgeblich. Der zuvor herangezogene Orientierungswert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil auf. Zur Begründung führte der 6. Senat aus, dass das Bürgergeld-Gesetz und das Wohngeldgesetz zwei völlig eigenständige Regelungsbereiche sind. Die 40.000-Euro-Grenze gilt ausschließlich im Bereich des Sozialgesetzbuchs II – also beim Bürgergeld. Eine Übertragung auf das Wohngeld lässt weder der Gesetzestext noch seine Entstehungsgeschichte zu. Der Gesetzgeber hatte das Wohngeldgesetz in der Vergangenheit mehrfach geändert, ohne den Begriff des „erheblichen Vermögens“ dabei neu zu definieren. Daraus zogen die Richter den Schluss, dass eine automatische Angleichung an das Bürgergeldrecht nicht gewollt war. Wohngeld trotz Vermögen von 57.500 Euro.

Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung nicht das Überschreiten einer starren Summe, sondern eine Einzelfallprüfung: Ist es dem Antragsteller zumutbar, sein Vermögen für die Deckung seines Wohnbedarfs einzusetzen? Als Orientierungspunkt gilt dabei weiterhin ein Richtwert von rund 61.000 Euro für die erste anspruchsberechtigte Person. Dieser Wert ist jedoch kein absolutes Limit. Auch ein Vermögen oberhalb dieser Schwelle kann im Einzelfall unschädlich sein – etwa wenn besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände vorliegen. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen, um einen Anspruch zu verneinen.

Im konkreten Fall lagen keine solchen besonderen Umstände vor. Das Vermögen des Klägers befand sich mit 57.500 Euro unterhalb des Orientierungswertes, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen waren erfüllt – das Gericht verpflichtete das Land Berlin daher zur Bewilligung des Wohngeldes.

Für die Praxis bedeutet das: Wer einen Wohngeldantrag stellt und dabei ein Vermögen im fünfstelligen Bereich besitzt, sollte sich nicht allein auf Behördenentscheidungen verlassen, die pauschal auf die 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes verweisen. Eine solche Ablehnung ist rechtlich angreifbar. Maßgeblich bleibt eine individuelle Betrachtung der Gesamtumstände.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2025; AZ – OVG 6 B 3/25 –

Foto: A.Rein.

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