Die Mindestvertragslaufzeit bei Telekommunikationsverträgen ist ein Streitpunkt, der viele Verbraucher betrifft – besonders seit dem massiven Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Anfang 2026 eine Entscheidung getroffen, die die Rechte von Verbrauchern gegenüber Telefonanbietern erheblich stärkt.
Konkret ging es um folgendes Szenario: Ein Telekommunikationsunternehmen, das am Glasfaserausbau beteiligt ist, hatte in seinen Verträgen festgelegt, dass die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll. Also erst dann, wenn der Glasfaseranschluss tatsächlich in Betrieb geht. Das kann je nach Region und Baufortschritt Wochen oder Monate nach dem eigentlichen Vertragsabschluss sein. Dagegen klagte ein eingetragener Verbraucherverband, und zwar mit Erfolg. Das Hanseatische Oberlandesgericht untersagte dem Unternehmen die Verwendung dieser Klausel, und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Das Gericht stellte klar: Die Laufzeit eines Vertrages beginnt stets mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch dann, wenn die eigentliche Leistung – also die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses – erst später erfolgt. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Grenze von zwei Jahren für die Bindung an einen Vertrag misst sich daher ab dem Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wurde. 
Was bedeutet das in der Praxis? Hätte ein Anbieter den Anschluss erst sechs Monate nach Vertragsschluss freigeschaltet, hätte die beanstandete Klausel die Vertragsbindung faktisch auf bis zu 30 Monate ausgedehnt – bei einer nominell auf 24 Monate angesetzten Mindestlaufzeit. Genau das verstößt gegen die gesetzliche Höchstgrenze von zwei Jahren.
Das Gericht hat sich auch mit dem Argument auseinandergesetzt, das Telekommunikationsrecht enthalte Sonderregelungen, die eine abweichende Auslegung rechtfertigten. Dabei spielten Besonderheiten des Glasfasermarkts eine Rolle: Anbieter vermarkten Glasfasertarife oft schon vor dem eigentlichen Netzausbau – sogenannte Vorvermarktung – und Anbieterwechsel vollziehen sich mit zeitlichem Versatz. Der Bundesgerichtshof hat diese Argumente jedoch geprüft und zurückgewiesen. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte des Telekommunikationsgesetzes geben her, dass für den Beginn der Vertragslaufzeit auf die Freischaltung abzustellen wäre. Für die Besonderheiten des Glasfasermarkts hat der Gesetzgeber andere Instrumente vorgesehen.
Ergänzend hat das Gericht festgestellt, dass die Klausel Verbraucher auch deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie mit den Grundgedanken des Telekommunikationsgesetzes nicht vereinbar ist. Die EU-rechtliche Frage, ob europäische Vorgaben eine andere Sichtweise erfordern würden, hat der Bundesgerichtshof verneint. Die einschlägige EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für elektronische Kommunikation erlaubt es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorzusehen als auf europäischer Ebene geregelt.
Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung: Wer einen Glasfaservertrag abschließt – oder abgeschlossen hat – und dessen Anschluss erst deutlich später freigeschaltet wurde, sollte prüfen, ob die Vertragslaufzeit korrekt berechnet wird. Läuft die Mindestbindung nach den Bedingungen des Anbieters länger als zwei Jahre ab Vertragsschluss, ist diese Regelung unwirksam. In einem solchen Fall kann der Vertrag früher als vom Anbieter angegeben kündbar sein.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.1.2026; AZ – III ZR 8/25 –
Foto: CSschmuck
