Wer als Energielieferant eine Preisbindung zusagt, ist an diese Zusage gebunden – auch dann, wenn sich die Marktpreise in der Zwischenzeit erheblich verändern. Das Amtsgericht München hat bereits im April 2024 entschieden, dass ein Energielieferant seiner Kundin Schadensersatz zahlen muss, weil er trotz vereinbarter zwölfmonatiger Preisbindung die Strom- und Gaspreise eigenmächtig anhob.
Den Verträgen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen schloss Ende September 2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten ab. Die Belieferung sollte ab dem 1. Januar 2022 beginnen. Beide Verträge enthielten eine Preisbindung für zwölf Monate.
Bereits im Januar 2022 erhöhte der Energielieferant den Strompreis mit Wirkung zum 28. Februar 2022; im März 2022 folgte die Anhebung des Gaspreises zum 1. Mai 2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen – mit dem Ergebnis, dass der Anbieter das gesamte Vertragsverhältnis kündigte.
Da die Frau nun ohne Energieversorgung dastand, musste sie neue Strom- und Gasverträge bei einem anderen Anbieter abschließen – zu deutlich höheren Preisen. Die Mehrkosten beliefen sich auf insgesamt 596,85 Euro, die sie als Schadensersatz vom ursprünglichen Energielieferanten verlangte. Dieser verweigerte jede Zahlung, woraufhin die Kundin Klage erhob.
Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte den Energielieferanten zur Zahlung von 515,87 Euro. Dabei legte das Gericht besonderen Wert auf die genaue Auslegung des Begriffs der Preisbindung. Die schriftlichen Auftragsbestätigungen dokumentierten eindeutig, dass die Preisbindung „ab Vertragsschluss“ und nicht erst „ab Lieferbeginn“ galt. Eine Umdeutung dieser Formulierung ließ das Gericht nicht zu, weil der Wortlaut der Vertragsunterlagen keinen Spielraum dafür bot. 
Das hatte eine konkrete zeitliche Konsequenz: Da die Verträge Ende September 2021 unterzeichnet worden waren, endete die zwölfmonatige Preisbindung ebenfalls Ende September 2022 – also rund neun Monate nach dem eigentlichen Lieferbeginn. Eine Preiserhöhung vor dem 22. beziehungsweise 23. September 2022 war daher vertraglich nicht zulässig. Der Widerspruch der Kundin gegen die Preiserhöhungen im Januar und März 2022 war damit berechtigt.
Das Gericht hob außerdem hervor, dass die Preisbindung ab Vertragsschluss nicht einseitig zulasten der Kundin wirkte. Als Gegenstück erhielt sie eine entsprechend feste Vertragslaufzeit ab demselben Zeitpunkt – mit der Folge, dass sie sich unmittelbar nach Ablauf der Preisbindung im September 2022 vom Vertrag hätte lösen können, ohne auf Kündigungsfristen warten zu müssen, die erst ab Lieferbeginn zu laufen begonnen hätten.
Weil der Energielieferant die vereinbarte Preisbindung missachtete und anschließend das Vertragsverhältnis aufkündigte, musste er für die Mehrkosten aufkommen, die der Kundin bis zum Ende des Bindungszeitraums entstanden. Für den Zeitraum danach – bis zum 31. Dezember 2022 – wies das Gericht die Klage dagegen ab, weil die Preisbindung zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.
Der Fall zeigt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen eine vertraglich vereinbarte Preisbindung für Energielieferanten haben kann. Wer eine solche Zusage macht, trägt das Preisrisiko für den gesamten Bindungszeitraum – unabhängig davon, wie sich die Energiemärkte entwickeln. Und der genaue Wortlaut des Vertrags, insbesondere ob die Preisbindung ab Vertragsschluss oder ab Lieferbeginn gilt, entscheidet über Umfang und Dauer des Schutzes.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2024; AZ – 172 C 17424/23 –
Foto: Fabio Principe
