In der Rechtspraxis ergeben sich häufig Situationen, die sowohl für Mieter als auch Vermieter durchaus sehr unterschiedlich bewertet werden. Ein solcher Fall wurde kürzlich vom Amtsgericht Berlin-Neukölln behandelt, bei dem es um die Frage ging, ob das kurzfristige Abstellen von Gegenständen im Hausflur eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann.
Im August 2021 erhielt eine Mieterin in Berlin eine fristlose, und zusätzlich eine ordentliche Kündigung. Auslöser hierfür war das wiederholte, kurzzeitige Abstellen einer Mülltüte vor ihrer Wohnungstür sowie das gelegentliche Parken eines Kinderwagens durch eine Besucherin im Flurbereich. Die Mieterin lehnte die Kündigung ab, woraufhin die Vermieter eine Räumungsklage einreichten.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln fällte im Juni 2023 ein Urteil, das ganz im Sinne der Mieter ist. Es ging ja im Grunde um sehr alltägliche Situationen, die die „Überreaktion“ des Vermieters wirklich in Frage stellt. Das Gereicht stellte klar, dass das kurzfristige Abstellen von Gegenständen wie Mülltüten oder Kinderwagen, sofern es die Nutzung des Hausflurs durch andere Mieter nicht wesentlich beeinträchtigt, keinen hinreichenden Grund für eine fristlose und auch keine ordentliche Kündigung darstellt.
Diese Entscheidung berücksichtigt die im Mietrecht allgegenwärtige Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen den Rechten der Mieter und den Interessen der Vermieter zu finden. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist, dass die Handlungen der Mieterin nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Hausgemeinschaft führten. Das Gericht wog hierbei die Interessen beider Parteien ab und kam zu dem Schluss, dass die vorübergehende Nutzung des Flurbereichs für derartige Zwecke im Rahmen des Zumutbaren liegt.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass nicht jede geringfügige Abweichung von den vertraglichen Pflichten automatisch zu drastischen Maßnahmen wie einer Kündigung führen muss..
Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 1.6.2023; AZ – 10 C 121/22 –
Foto: Casa imágenes