Verkäufer, die ihre Produkte über Handelsplattformen wie Amazon vertreiben, brauchen sich Kundenrezensionen sowie eventuell darin enthaltene irreführende Angaben nicht zurechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren im Februar 2020 entschieden.
Anfang 2017 hatte der beklagte Händler bei Amazon Kinesiologie-Tapes angeboten. Dabei hat er selbst keine werblichen Angaben verwendet – ihm war das zuvor durch eine abgegebene Unterlassungserklärung verboten worden. Allerdings hatte Amazon dem Angebot automatisch Kundenrezensionen zugewiesen, die Aussagen wie „This product is perfect for pain …“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg …“ enthielten.
Der schon zuvor tätig gewordene Wettbewerbsverein Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) klagte gegen den Händler, der darin eine Verletzung der Unterlassungserklärung erkannte. Amazon weist solche Käuferbewertungen allerdings ohne nähere Prüfung einem entsprechenden ASIN-Produkt zu – und nicht spezifisch dem Angebot eines bestimmten Händlers. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle, sowohl positive als auch negative Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.
Der VSW forderte vom beklagten Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Unterlassung der in den Kundenbewertungen enthaltenen irreführenden Angaben. Der Händler habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, hätte er die Produkte bei Amazon nicht weiter anbieten dürfen.
Das LG Essen hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, da ein Unterlassungsanspruch des VSW nicht bestehe. Zwar dürfe in der Publikumswerbung für Medizinprodukte nicht mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben geworben werden – Händler müssten sich jedoch die von Amazon ohne Mitwirkung dem Produkt zugewiesenen Kundenbewertungen nicht zurechnen lassen.
Auch das OLG Hamm wies das Ansinnen zurück. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung dem beklagten Händler nicht zuzurechnen, so die Richter. Auch habe der Händler seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten nicht verletzt, da dieser keinerlei habe Einfluss nehmen könne. Insbesondere habe sich Amazon auf Anfrage des Händlers geweigert, die betreffenden Kundenrezensionen zu löschen.
Der in letzter Instanz angerufene Bundesgerichtshof musste letztlich klären, wie weit die Haftung eines Verkäufers für ersichtlich von Dritten stammende Kundenbewertungen reicht. Dabei hat er sich in vollem Umfang der Auffassung der Vorinstanzen angeschlossen. Der beklagte Händler habe mit den Kundenbewertungen weder selbst aktiv geworben, noch diese veranlasst. Die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet und fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers. Sie würden von den Verbrauchern auch nicht der Sphäre des Händlers zugerechnet, so die Richter.
Interessanter Aspekt ist dabei, dass der BGH mit überraschender Deutlichkeit auch eine Pflicht des Verkäufers verneint, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen verhindern zu müssen. Diese seien auf Online-Marktplätzen vielmehr ausdrücklich erwünscht und genössen sogar verfassungsrechtlichen Schutz.
Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.
Klagende Vereine oder abmahnende Mitbewerber müssen sich darum mit Unterlassungsaufforderungen in Zukunft in aller Konsequenz direkt an Plattformbetreiber wie Amazon wenden.
Bundesgerichtshof; Urteil vom 20.2.2020; AZ – I ZR 193/18 –
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