Haftung eines Handwerkers – Grenze bei unerkennbaren Vorschäden

Die Haftung eines Handwerkers für einen Werkmangel setzt voraus, dass er den zugrunde liegenden Fehler bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können. Das Landgericht Coburg hat diesen Grundsatz in einem im Februar 2026 verkündeten Berufungsurteil bekräftigt und die Klage von Hauseigentümern gegen ein von ihnen beauftragtes Dachdeckerunternehmen abgewiesen. Die Kläger verlangten rund 3.000 Euro bereits gezahlten Werklohn – die Vergütung für die erbrachte Handwerksleistung – zurück, weil sich nach Abschluss der Arbeiten Feuchtigkeitsschäden zeigten. Ursache war jedoch nicht die Leistung des verklagten Betriebs, sondern ein bereits Jahre zurückliegender Fehler eines anderen Unternehmens bei der ursprünglichen Dacheindeckung.

Die Eigentümer eines Wohnhauses hatten das beklagte Dachdeckerunternehmen beauftragt, Holzbretter am Ortgang auszutauschen – also am seitlichen Abschluss des Daches, der die Dachkonstruktion vor Witterung schützt. Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Auftraggeber ausgeführt. Kurze Zeit später bemerkten die Eigentümer jedoch, dass Regenwasser über die neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbretter ablief, und rügten dies als Mangel. Eine Überprüfung ergab, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers ursächlich waren: Das Dach war bei seiner Erstellung vor langer Zeit von einem anderen Betrieb fehlerhaft eingedeckt worden, sodass Regenwasser bereits durch die Dachziegel eindrang. Die Kläger vertraten die Auffassung, der beklagte Handwerker hätte die vorbestehende Ziegeleindeckung auf solche Mängel hin untersuchen müssen. Wäre ein entsprechender Hinweis erfolgt, hätten sie das Dach vollständig erneuern lassen und den Auftrag für den bloßen Brettertausch gar nicht erst erteilt. Sie klagten daher auf Rückzahlung des Werklohns. Für Mängel, die sich einer fachkundigen Prüfung entziehen, weil die äußeren Anzeichen eindeutig auf eine andere, eingrenzbare Ursache hindeuten, muss ein Handwerker hingegen nicht einstehen.

Das Landgericht Coburg gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst recht: Ein Handwerker schulde grundsätzlich ein insgesamt funktionierendes Werk, unabhängig davon, ob er die anerkannten Regeln der Technik für seine eigene Teilleistung eingehalten habe. Wirke sich der Mangel eines Drittunternehmens auf die Verwendbarkeit der neu beauftragten Leistung aus – hier die Durchfeuchtung der frisch montierten Bretter –, müsse der beauftragte Betrieb die Vorleistung grundsätzlich mitprüfen.

Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs bei der gebotenen Sorgfalt nicht habe erkennen können. Mit sachverständiger Hilfe stellte das Gericht fest, dass genau dieser Fall vorlag: Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus fachmännischer Sicht auf eine einzelne, klar eingrenzbare Undichtigkeit am Ortgang hingedeutet – also auf jene Stelle, die der beklagte Betrieb im Zuge seiner Arbeiten ohnehin mit einem Blech verschlossen hatte. Dass zusätzlich die Dachziegel selbst nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe sich daraus nicht erschließen lassen. Die Klage wurde daher trotz grundsätzlich bestätigter Prüfpflicht abgewiesen.

Die Reichweite dieser Entscheidung geht über Dachdeckerarbeiten hinaus und betrifft grundsätzlich jeden Fachbetrieb, der auf einer bereits bestehenden Bausubstanz aufbaut – etwa bei Sanierungs-, Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten. Wer als Handwerker eine Teilleistung an einem Bestandsgebäude erbringt, muss zwar erkennbare Vorschäden berücksichtigen und gegebenenfalls auf sie hinweisen. Für Mängel, die sich einer fachkundigen Prüfung entziehen, weil die äußeren Anzeichen eindeutig auf eine andere, eingrenzbare Ursache hindeuten, muss er hingegen nicht einstehen.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist rechtskräftig.

Urteil des Landgericht Coburg vom 6.2.2026; AZ – 33 S 62/23 –

Foto: U. J. Alexander

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