Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom Juni 2024 beleuchtet die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Erstellung von Immobilien-Exposés. Der Fall eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zeigt die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Wohnraum- bzw. Immobilienfotos im Spannungsfeld zwischen Vermarktungsinteressen und Privatsphäre. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass Aufnahmen bewohnter Räumlichkeiten als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese Klassifizierung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Einrichtung und Gestaltung der Wohnräume Rückschlüsse auf die Persönlichkeit, Lebensgewohnheiten und wirtschaftliche Situation der Bewohner ermöglichen.
Im konkreten Fall hatte ein Maklerbüro Innenaufnahmen einer vermieteten Doppelhaushälfte angefertigt und diese in einem Online-Exposé auf verschiedenen Immobilienportalen veröffentlicht. Die betroffenen Mieter fühlten sich durch die öffentliche Zurschaustellung ihrer privaten Räume in ihrer Intimsphäre verletzt. Nach Bekanntwerden der Veröffentlichung entwickelten sie ein Gefühl des Beobachtetseins und der Demaskierung ihrer Privatsphäre. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung die grundsätzliche Notwendigkeit einer Einwilligung der Bewohner für die Anfertigung und Veröffentlichung solcher Immobilienfotos. Diese Einwilligung muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen. Eine konkludente, also durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Zustimmung kann bereits ausreichend sein.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.
Die Schadensersatzklage der Mieter wurde letztlich abgewiesen, da sie keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen konnten. Das Urteil ist rechtskräftig und gibt wichtige Orientierung für die Immobilienbranche im Umgang mit Wohnraumfotos.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.06.2024; – 3 O 300/23 –
Foto: Tom Bayer