In einer dynamischen (Arbeit-)Welt, in der berufliche und private Lebensumstände sich schnell ändern können, stellt die Flexibilität in der Wohnsituation eine wesentliche Komponente dar. Insbesondere für Berufstätige, die aus praktischen Gründen eine Zweitwohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes unterhalten, kann die Möglichkeit, einen Teil dieser Wohnung unterzuvermieten, von großer Bedeutung sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die familiären oder beruflichen Umstände so verändern, dass solche Zweitwohnungen zwar weiterhin benötigt werden, aber nicht mehr in dem Umfang wie zuvor.
Ein vom Bundesgerichtshof im September 2023 gefälltes Urteil unterstreicht die Bedeutung dieser Flexibilität. Es besagt, dass ein Mieter, der eine Wohnung aus beruflichen Gründen als Nebenwohnung nutzt, unter bestimmten Umständen das Recht hat, Teile dieser Wohnung unterzuvermieten, auch wenn die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz dient.
Die Argumentation der Richter am BGH basiert auf dem Verständnis, dass die Erhaltung einer Wohnung, an der ein Mieter festhalten möchte, nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese auch als Hauptwohnsitz dient. Vielmehr wird anerkannt, dass berufliche Verpflichtungen eine doppelte Haushaltsführung erforderlich machen können – und dass die Möglichkeit, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, dazu beitragen kann, diese aufrechtzuerhalten. Ganz im Einklang mit dem modernen Verständnis von Mobilität und Flexibilität im Berufsleben.
Wichtig ist dabei, dass der Mieter nicht den gesamten Wohnraum aufgeben muss, um einen Teil davon untervermieten zu können. Es genügt, wenn der Mieter beispielsweise ein Zimmer der Wohnung für sich behält. Das Gericht stellt klar, dass die Untervermietung bei Zweitwohnungen ein anerkanntes Recht des Mieters darstellt, welches nicht durch eine zu enge Auslegung des Gesetzes eingeschränkt werden sollte.
Zudem wurde betont, dass die Interessen des Vermieters durch andere Bestimmungen geschützt sind, etwa durch die Möglichkeit, die Untervermietung abzulehnen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bietet somit eine wichtige Orientierung für Mieter und Vermieter gleichermaßen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.9.2023; AZ – VIII ZR 88/22 –
Foto: Bruno Daniel