BGH-Entscheidung: Unfallbedingte Wertminderung bei reparierten Fahrzeugen

Nach einem Verkehrsunfall entsteht häufig eine besondere Form der Wertminderung, die fachlich als „merkantiler Minderwert“ bezeichnet wird. Diese unfallbedingte Wertminderung tritt selbst dann ein, wenn das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine wichtige Entscheidung zur Berechnung dieser Wertdifferenz getroffen.

Die unfallbedingte Wertminderung entsteht dadurch, dass Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt generell niedrigere Preise erzielen als vergleichbare unfallfreie Fahrzeuge. Diese Differenz können Geschädigte als Schadensersatz geltend machen – unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug später tatsächlich verkaufen möchten oder nicht.

In seiner Entscheidung vom Juli 2024 hat der BGH klargestellt, dass die Berechnung der unfallbedingten Wertminderung grundsätzlich auf Basis der Nettoverkaufspreise erfolgen muss. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Verkäufer. Bei gewerblichen Verkäufern würde die Umsatzsteuer ohnehin nur als durchlaufender Posten an das Finanzamt weitergeleitet. Private Verkäufer dürfen hingegen gar keine Umsatzsteuer berechnen.

Eine sachverständige Begutachtung sollte von vornherein die Nettopreise als Bewertungsgrundlage heranziehen.Wurde die Wertminderung bisher auf Grundlage von Bruttoverkaufspreisen ermittelt, muss der entsprechende Umsatzsteueranteil vom errechneten Betrag abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof will damit eine ungerechtfertigte finanzielle Besserstellung des Geschädigten vermeiden.

Die Entscheidung wirft auch die praktische Frage auf, welche Preise private Verkäufer tatsächlich am Markt erzielen können. Auch wenn diese formal Nettopreise darstellen, können sie durchaus in der Höhe an die Bruttopreise gewerblicher Anbieter heranreichen.

Für Geschädigte bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Geltendmachung der unfallbedingten Wertminderung besonders auf die korrekte Berechnung achten müssen. Eine sachverständige Begutachtung sollte daher von vornherein die Nettopreise als Bewertungsgrundlage heranziehen.

Der konkrete Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, betraf ein geleastes Fahrzeug mit einer geltend gemachten Wertminderung von 1.250 Euro. Die Versicherung hatte zunächst nur 700 Euro gezahlt. Das Berufungsgericht hatte eine Wertminderung von 1.000 Euro festgestellt, ohne zu klären, ob dieser auf Brutto- oder Nettopreisen basierte. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher zur erneuten Verhandlung zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.7.2024; AZ – VI ZR 188/22 –

 Foto: Southworks

Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Kommentare sind geschlossen.