Viele Wohnungsbesitzer überlassen gegen eine Nutzungsgebühr zeitweise ihre Wohnung, um Touristen so eine andere Form der Übernachtung und Urlaub zu bieten als es etwa in Hotels der Fall wäre. Bekanntestes Unternehmen ist hier das weltweit agierende Airbnb. Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom Juni 2021 dürfen Behörden die Betreiber solcher Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Eine Zweckentfremdung wäre typischerweise eine Form des gewerbsmäßigen „Vermieten“ einer Immobilie / Mietwohnung.
In Zeiten der Wohnungsknappheit in vielen Städten, sind die Behörden interessiert daran interessiert, dass Wohnraum auch als solcher genutzt wird und nicht als Einkommensquelle. Gegen eine Auskunftspflicht klagte Airbnb, ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Auf deren Plattform werden auch Ferienwohnungen in Berlin angeboten. Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und deren genaue Lage zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen.
Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für alle Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Die Klägerin meint nun, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er EU-rechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit (EU-)Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in seinem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe.
Im Übrigen seien wegen der Anonymität der Angebote auf der Airbnb-Plattform denn an einen hinreichenden Anlass für ein solches Auskunftsersuchen auch nur geringe Anforderungen zu stellen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.6.2021; AZ – VG 6 K 90/20 –
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