Gerade im Bereich der Telekommunikation sind inhaltliche Ausschlüsse und „Bis zu …“-Angaben im Kleingedruckten ja nicht unüblich. Oft geht es darum, wie gut und nachvollziehbar die Kunden die meist damit verbundenen Einschränkungen erkennen können. Eine Online-Werbung mit „Mouse-Over“ und einem integrierten Sternchen-Text hat nach Ansicht der OLG Frankfurt genug Aussagekraft.
Im konkreten Fall konnten sich Verbraucher auf der Internetseite der einen Partei über die Verfügbarkeit ihrer Leistungen beim Mobilfunk informieren. Mithilfe einer Deutschlandkarte, die sich je nach Auswahl der Reiter „2G“, „3G“ oder „4G (LTE)“ entsprechend der jeweiligen Netzabdeckung rot einfärbte, konnte der Verbraucher erkennen, ob das gewünschte Netz bei ihm vor Ort verfügbar ist. Das Ganze werde so also zu einer Art Blickfang.
In Fällen, in denen Angaben für sich genommen blickfangmäßig herausgestellt sind und eine fehlerhafte Vorstellung vermitteln könnten, kann der mögliche Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden.
Daher erschien bei der Auswahl „4G (LTE)“ per Mouse-Over-Effekt ein Kasten mit der Angabe „Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*“. Der Sternchenhinweis wurde dann auch im gleichen Kasten aufgelöst: „* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland.“ Die Antragstellerin sah hierin jedoch eine Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500 Mbit/s und verlangte eine Unterlassung. Während das LG Frankfurt / Main dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben hatte, wies das OLG Frankfurt / Main diesen Antrag ab.
Damit der Hinweis einer solchen Blickfangwerbung eine Irreführung ausschließen kann, muss er leicht auffindbar, gut lesbar und inhaltlich klar sein. Das OLG begründete sein Urteil damit, dass der Hinweis am Bildschirm hinreichend gut lesbar sei. Er sei in einer nur unwesentlich kleineren Schriftgröße wie die Angabe “Maximal-Geschwindigkeit” gehalten.
Er sei also problemlos auffindbar, da er sich im gleichen Drop-down-Kasten befände und zudem inhaltlich gut verständlich. Im letzten Satz werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Maximalwerte nur an einzelnen Standorten in Deutschland erreichbar seien. Entscheidend sei auch, dass der Hinweis in unmittelbarer Nähe zum Blickfang erfolgte und damit eine Irreführung ausgeschlossen sei.
OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 8.11.2018; AZ – 6 U 77/18 –
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