Feuerwehrgebühren nach Brand durch Kaminasche in der Biotonne

Eine Gemeinde darf Feuerwehrgebühren  demjenigen in Rechnung stellen, der einen Brand grob fahrlässig auslöst. Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte diesen Grundsatz im Januar 2026 und wies die Klage eines Mannes ab, der sich gegen eine Rechnung der Gemeinde Wettenberg über rund 1.700 Euro wandte.

Im Dezember 2018 füllte der Mann Kaminasche in eine Biotonne, die in seinem Garten stand. Die Tonne entzündete sich, das Feuer griff auf einen angrenzenden Freisitz und dort gelagertes Brennholz über. Anschließend beschädigte der Brand die Thuja-Hecke des Nachbargrundstücks sowie die Kunststoffrollläden eines rund zehn Meter entfernten Mietshauses schwer. Insgesamt entstand ein Schaden von etwa 10.000 Euro. Die Freiwillige Feuerwehr Wettenberg rückte mit zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug aus und brauchte rund dreieinhalb Stunden, um das Feuer zu löschen. Für diesen Einsatz verlangte die Gemeinde die genannten Feuerwehrgebühren.

Vor Gericht trug der Mann vor, die Asche stamme nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag – anders als noch bei seiner polizeilichen Vernehmung. Die Asche sei längst erkaltet gewesen und habe keinen Brand auslösen können. Seit Jahren verfahre er auf diese Weise mit seiner Kaminasche, ohne dass je etwas passiert sei.

Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde.Der Einzelrichter der zuständigen Kammer folgte dieser Darstellung nicht. Wer Kaminasche neben leicht brennbarem Holz in eine Biotonne schütte, handle grob fahrlässig und verursache einen daraus entstehenden Brand selbst. Kaminasche gehöre ohnehin nicht in den Bioabfall. Ob die Asche vom Vorabend oder bereits zwei Tage alt war, spielte für das Gericht keine Rolle. Denn die Nachglühzeit könne sich über mehrere Tage hinziehen, bis sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel ließen sich oft weder ertasten noch erkennen; im Kamin wirkten sie unscheinbar, könnten beim Entnehmen durch den Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder aufflammen.

Eine andere Brandursache schloss das Gericht nach dem Gesamtbild des Geschehens aus. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Brandstiftung änderte am Ergebnis nichts. Das Verwaltungsgericht würdigte die Beweise eigenständig und band sich nicht an die Bewertung der Ermittlungsbehörden. Hinzu kam, dass die Strafverfolgungsbehörde die Frage der groben Fahrlässigkeit bei der Einstellung gar nicht prüfte.

Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde Feuerwehrgebühren auf einen Privatmann verlagern darf: Maßgeblich ist eine grob fahrlässige Brandverursachung, die das Gericht unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens beurteilt. Die sorglose Entsorgung scheinbar erkalteter Kaminasche genügt dafür bereits.

Gemeinden dürfen Feuerwehrgebühren und Feuerwehreinsatzkosten regelmäßig dann geltend machen, wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Ob tatsächlich eine Gebührenpflicht besteht, hängt jedoch immer vom Einzelfall und den jeweiligen kommunalen Satzungen ab.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14. Januar 2026, AZ 2 K 1652/22.GI

Foto: fotoak80

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