Hass-Accounts auf Facebook: OLG Frankfurt entscheidet über Löschungspflicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine bedeutsame Entscheidung zu Hass-Accounts auf Facebook getroffen. Der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat gab einer Klägerin Recht, die von der Plattformbetreiberin nicht nur die Löschung beleidigender Beiträge, sondern die Entfernung ganzer Nutzerkonten verlangt hatte. Das Gericht bejahte einen solchen Löschungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau gegen die Betreiberin von Facebook geklagt. Unbekannte Personen hatten zwei Nutzerkonten angelegt, über die sie ausschließlich beleidigende und herabsetzende Inhalte über die Klägerin verbreiteten. Die Äußerungen umfassten unter anderem Beschimpfungen wie „Du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, doch das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und gab der Klägerin in der Berufung Recht.

Der Senat stellte fest, dass sämtliche auf einem der Profile geposteten Äußerungen herabsetzende Werturteile darstellten. Sachliche Anknüpfungspunkte für diese Äußerungen erkannte das Gericht nicht. Die Klägerin war in ihrem Bekanntenkreis als betroffene Person identifizierbar, da auf dem Profil Bilder von ihr veröffentlicht worden waren. Bei dem zweiten Nutzerkonto lag die Persönlichkeitsverletzung nach Auffassung des Senats bereits in der Verfremdung des Namens der Klägerin, die als Beleidigung zu werten sei. Der gewählte Profilname bilde den Namen der Klägerin in verfremdender Weise nach, sei aber bildlich und klanglich erkennbar. Bedeutsame Entscheidung zu Hass-Accounts auf Facebook.

Das Oberlandesgericht begründete die Pflicht zur Kontolöschung mit einer Interessenabwägung. Wenn ein Nutzerkonto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu dient, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu veröffentlichen, überwiegt das Interesse des Betroffenen. Die Löschung des gesamten Kontos stelle dann das effektivere Mittel dar, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das Gericht räumte ein, dass eine Kontolöschung zwar erheblich in die unternehmerische Freiheit eingreife. Angesichts der Tatsache, dass auf den Konten ausschließlich persönlichkeitsverletzende Inhalte gepostet worden waren, und angesichts der Vielzahl der Äußerungen sei die Maßnahme jedoch verhältnismäßig.

Facebook haftet in diesem Fall als mittelbare Störerin. Die Klägerin hatte die Plattform vor dem Prozess hinreichend konkret auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Eine solche vorherige Inkenntnissetzung bildet die Voraussetzung für die Haftung des Plattformbetreibers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.6. 2025; AZ – 16 U 58/24 –

Foto: Rokas

Speichere in deinen Favoriten diesen Permalink.

Die Kommentare sind geschlossen.