Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Hotels untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Der Kläger bot während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe.
Der Kläger hatte zusätzlich geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.
Der Bundesgerichtshofs hat nun über diese Frage entschieden: Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes gewähren Gewerbetreibenden, im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie keinen (weiteren) Ersatz für Verdienstausfall, für nicht gedeckte Betriebskosten oder Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Das Landgericht hat auch schon die geforderten 27.000 Euro nebst Prozesszinsen sowie eine Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht war ebenfalls erfolglos geblieben.
Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Der Betrieb des Klägers war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut des Infektionsschutzgesetz ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten in Frage kommend. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung deutschlandweit ausgebreitet.
Grundsätzlich gilt dabei: Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Dieser Wortlaut sei im konkreten Fall auch klar erkennbar und lasse eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise, aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung vorzusehen.
Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen. Erweiterungen seien denn auch ggf. ausdrücklich zusätzlich ins Gesetz aufzunehmen. Darüber hinaus fehle es hier auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach Infektionsschutzgesetz und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen.
Es erschien dem BGH zudem sehr zweifelhaft, ob ein Ausgleichanspruch, der bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden war, geeignet ist, auf Pandemielagen im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zutreffe. Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Erst eine gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen.
Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er, wie im Fall der COVID-19-Pandemie tatsächlich geschehen, haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt („Corona-Hilfen“), die kurzfristige, existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben. Diese hatte der Kläger ja dann auch bereits vorab erhalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.3.2022; AZ – III ZR 79/21 –
Foto: ArtEvent ET