Zerdrückte Pfanddosen: Supermarkt darf die Rücknahme nicht verweigern

Zerdrückte Pfanddosen lehnen viele Discounter und Supermärkte an ihren Pfandrückgabestellen regelmäßig ab – mit dem Argument, beschädigte Verpackungen müssten sie nicht akzeptieren. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Juni 2023 entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Anlass war ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und dem Lebensmitteldiscounter LIDL, der deformierte Einwegdosen konsequent von der Rücknahme ausgeschlossen hatte.

Den Ausgangspunkt des Verfahrens bildete ein konkreter Vorfall: Ein Verbraucher wollte stark eingedrückte Pfanddosen bei einer LIDL-Filiale abgeben. Ein Mitarbeiter verweigerte die Annahme. LIDL begründete dies damit, dass die Dosen entweder mutwillig beschädigt worden seien oder aus einem Pfandautomaten stammten und nun ein zweites Mal zur Rückgabe eingereicht würden. Außerdem vertrat das Unternehmen die grundsätzliche Auffassung, dass es nur Einwegverpackungen zurücknehmen müsse, die noch in ihrer ursprünglichen Form vorlägen.

Die Verbraucherzentrale sah in dieser Haltung einen Rechtsverstoß, sprach eine Abmahnung aus und erhob nach erfolglosem Verlauf dieser Abmahnung Klage. Das erstinstanzliche Gericht gab der Verbraucherzentrale recht. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung in der Berufung vollständig. Es besteht kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt.

Das Gericht hob hervor, dass die Pflicht zur Pfandauszahlung dem Verbraucherschutz dient und gleichzeitig sicherstellt, dass Einwegverpackungen in den Recyclingkreislauf gelangen. Dieser Zweck liefe ins Leere, wenn Händler deformierte Dosen generell ablehnen dürften. Maßgeblich für die Rücknahmepflicht ist nach dieser Entscheidung allein, ob Pfandlogo und Barcode auf der Verpackung noch sichtbar und lesbar sind. Trifft das zu, hat der Händler die Dose zurückzunehmen und das Pfand auszuzahlen – ohne Rücksicht auf Verformungen oder Eindrückungen.

Besonders aufschlussreich ist die Haltung des Gerichts zum Thema Missbrauchsverdacht: Selbst wenn ein Händler den konkreten Verdacht hat, dass jemand eine Dose aus einem Pfandautomaten entwendet und diese ein zweites Mal einreicht, begründet dieser Verdacht allein keine rechtmäßige Verweigerung. Ein bloßer Verdacht – und sei er noch so nachvollziehbar – lässt die Rückzahlungspflicht unberührt. Nur ein tatsächlicher, belegbarer Nachweis könnte in einem solchen Fall eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Einen weiteren Aspekt sprach das Gericht in Bezug auf den Zustand der Dose an: Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Händlers daran, dass eine Einwegdose unbeschädigt zurückkommt. Nach der Rücknahme zerstört die Verwertungsanlage die Dose ohnehin – ihr äußerer Zustand bei der Rückgabe spielt für den weiteren Prozess keine Rolle.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom Juni 2023 legt damit fest, dass Händler zerdrückte Pfanddosen nur dann nicht zurücknehmen müssen, wenn Barcode oder Pfandlogo nicht mehr lesbar sind. Liegen diese Merkmale noch erkennbar vor, besteht die Rücknahmepflicht uneingeschränkt – unabhängig davon, wie stark eine Dose eingedrückt oder deformiert ist.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 15.6.2023; AZ – 2 U 32/22 –

 Foto: Marktl Robert

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