Ein Streit um eine reservierte Saunaliege in einem Luxushotel endete mit einem Nasenbeinbruch, einer Operation und einem Zivilrechtsstreit – und schließlich mit einem Urteil, das Schmerzensgeld nach der Schlägerei sowie Schadensersatz für Behandlungskosten zusprach, dabei aber auch das Mitverschulden des Verletzten berücksichtigte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth fällte diese Entscheidung im Oktober 2025; das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Der Ausgangspunkt des Konflikts war alltäglich: Ein Hotelgast hatte zwei Liegen im Saunabereich mit Bademantel und Handtuch für sich und seine Partnerin belegt. Ein anderer Gast entfernte diese Gegenstände eigenhändig und legte sich auf eine der Liegen. Als der erste Gast aus der Sauna zurückkehrte, konfrontierte er den anderen mit seinem Verhalten. Aus dem Wortgefecht wurde eine körperliche Auseinandersetzung, bei der der zweite Gast einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Die Folge: ein gebrochenes Nasenbein, eine Operation und ein dreitägiger stationärer Krankenhausaufenthalt. Wer genau welche Schläge ausführte, blieb zwischen den Parteien streitig.
Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der erste Gast – der Beklagte – den Kläger mit mindestens einem Faustschlag ins Gesicht verletzt hatte. Damit stand dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz der Behandlungskosten zu. Der Kläger hatte Behandlungskosten von rund 6.500 Euro geltend gemacht und mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. 
Allerdings traf den Kläger nach Auffassung des Gerichts ein erheblicher Teil der Verantwortung selbst. Er hätte die Sachen des anderen Gastes nicht einfach entfernen dürfen. Ein Recht zur Selbsthilfe stand ihm dabei nicht zu – die angemessene Reaktion wäre gewesen, das Hotelpersonal einzuschalten, um die Situation klären zu lassen. Indem er stattdessen eigenmächtig handelte, provozierte er die spätere Auseinandersetzung. Das Gericht wertete dieses Vorverhalten als Mitverschulden und legte dessen Anteil auf 25 Prozent fest. Dabei bezog das Gericht auch ein, dass das Belegen der Liegen durch den Beklagten seinerseits nicht erlaubt war – dieser Umstand minderte das Mitverschulden des Klägers entsprechend.
Unter Berücksichtigung dieser Mitverschuldensquote sprach das Gericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Hinzu kam Schadensersatz für die angefallenen Behandlungskosten in Höhe von rund 4.900 Euro – zusammen also knapp 7.900 Euro. Der weitergehenden Klage gab das Gericht nicht statt.
Das Urteil verdeutlicht, dass körperliche Auseinandersetzungen zivilrechtliche Folgen haben können, die über das Offensichtliche hinausgehen. Wer einen anderen verletzt, haftet grundsätzlich für die daraus entstehenden Schäden. Gleichzeitig kann eigenmächtiges Handeln vor dem eigentlichen Angriff die Ansprüche des Verletzten deutlich schmälern – selbst dann, wenn das Gegenüber klar im Unrecht war. Das Strafrecht blieb in diesem Verfahren übrigens außen vor: Ob das Verhalten der Beteiligten strafrechtliche Konsequenzen hat, war nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Rechtsstreits.
Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9.10.2025; AZ – 0 O 2087/23 –
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