Schadenersatz bei Verpassen des Fluges nach langer Sicherheitskontrolle

Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil vom März 2025 entschieden, dass Flugreisende keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten. Der Fall zeigt deutlich, welche Sorgfaltspflichten Passagiere treffen und wann eine zu lange Sicherheitskontrolle tatsächlich zu Entschädigungsansprüchen führen kann.

Ein Ehepaar hatte für den 13. Mai 2023 einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki gebucht. Der planmäßige Abflug sollte um 5.45 Uhr erfolgen. Die beiden Reisenden trafen gegen 4.00 Uhr am Flughafen ein und begaben sich nach der Gepäckaufgabe unmittelbar zur Sicherheitskontrolle. Die Kontrolle dauerte jedoch so lange, dass beide Passagiere ihr Boarding verpassten und den Flug nicht antreten konnten.

Der Reisende argumentierte, die Abfertigung habe nur langsam und schleppend stattgefunden. Zeitgleich sei ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend mit Personal besetzt gewesen. Auch andere Fluggäste hätten wegen der Wartezeiten ihr Boarding versäumt. Eine noch frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts gebracht, da die Sicherheitsschleusen zuvor noch nicht geöffnet gewesen seien. Der Mann verlangte daher Ersatz des entstandenen Schadens vom beklagten Bundesland.

Das beklagte Land wies darauf hin, dass zwischen dem Eintreffen am Flughafen um 4.00 Uhr und dem geplanten Abflug um 5.45 Uhr lediglich 1 Stunde und 45 Minuten lagen. Nahezu sämtliche Fluggesellschaften und der Betreiber des Flughafens Hahn empfehlen jedoch, sich 2 bis 3 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Rückstaus von Passagieren gekommen. Die Beklagte bestritt ausdrücklich, dass die Abfertigung langsam erfolgt sei oder die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien. Flugreisende erhalten keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch besteht schon grundsätzlich nicht. Das Gericht prüfte dabei, ob ein sogenanntes Sonderopfer vorliegt. Von einem Sonderopfer spricht man, wenn staatliche Maßnahmen einen einzelnen Bürger härter treffen als die Allgemeinheit und dadurch eine besondere Belastung entsteht, die über das normale Maß hinausgeht. Im Fall von Flughafenkontrollen bedeutet das: Sicherheitskontrollen müssen grundsätzlich alle Passagiere über sich ergehen lassen. Ein Sonderopfer entsteht erst dann, wenn jemand rechtzeitig zur Kontrolle erscheint, diese jedoch wegen ungewöhnlich langer Wartezeiten nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird.

Fehlt es hingegen an einem rechtzeitigen Erscheinen zur Sicherheitskontrolle, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend sind dabei die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft.

Der Reisende hatte sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2 bis 3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingefunden, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor. In dieser Zeit musste auch noch das Gepäck aufgegeben werden. Die pauschale Behauptung einer schleppenden Abfertigung reichte dem Gericht nicht aus. Das beklagte Land hatte unbestritten dargelegt, dass am betreffenden Morgen drei Kontrollspuren für die beiden Flüge eingesetzt waren, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt wurde, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen war.

Auch die Aussage, dass weitere Fluggäste den gleichen Flug nicht erreicht hätten, führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht sah darin keinen Hinweis auf einen Organisationsmangel. Es blieb unklar, wann die anderen Passagiere sich am Flughafen eingefunden hatten und aus welchen Gründen diese ihren Flug verpasst haben.

Urteil des Landgericht Koblenz  vom 25.3.2025; AZ – 1 O 114/24 –

Foto: juancajuarez

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