Ein Online-Maklervertrag entfaltet nur dann rechtliche Wirkung, wenn bei Vertragsabschluss die richtige Button-Beschriftung verwendet wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom August 2024 klargestellt, dass die entsprechende Schaltfläche zwingend mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung versehen sein muss. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Maklerprovision erst bei erfolgreichem Immobiliengeschäft fällig wird.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kaufinteressent über ein Online-Portal namens „fioport“ Kontakt zu einer Immobilienmaklerin aufgenommen. Nach Aktivierung eines Häkchens zur Annahme des Maklervertragsangebots betätigte er eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Senden“. Die Maklerin sah darin einen wirksamen Vertragsabschluss und forderte nach dem späteren Grundstückskauf ihre Provision.
 Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschriftung „Senden“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Gesetzgeber verlangt eine unmissverständliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher vor Augen führt, dass mit dem Klick finanzielle Verpflichtungen entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei Maklerverträgen die Zahlungspflicht erst eintritt, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Verbraucherschutz auch bei bedingten Zahlungspflichten greift.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschriftung „Senden“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Gesetzgeber verlangt eine unmissverständliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher vor Augen führt, dass mit dem Klick finanzielle Verpflichtungen entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei Maklerverträgen die Zahlungspflicht erst eintritt, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Verbraucherschutz auch bei bedingten Zahlungspflichten greift.
Interessant wird der Fall durch eine besondere Wendung: Obwohl der Maklervertrag aufgrund der falschen Button-Beschriftung ursprünglich unwirksam war, sprach das Gericht der Maklerin trotzdem die Provision zu. Der Grund lag im späteren Verhalten des Kunden. Nachdem die Maklerin ihn zweimal auf die mögliche Kostenpflicht hingewiesen hatte, bat er ausdrücklich um die Organisation eines Besichtigungstermins. Durch diese Handlung bestätigte er nachträglich den zunächst unwirksamen Vertrag.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig technische Details bei Online-Verträgen sind. Immobilienmakler, die ihre Verträge digital abschließen, müssen ihre Systeme entsprechend anpassen. Ein einfacher „Senden“- oder „Weiter“-Button reicht nicht aus. Verbraucher sollten beim Online-Abschluss von Maklerverträgen genau auf die Button-Beschriftung achten. Fehlt der Hinweis auf die Zahlungspflicht, ist der Vertrag zunächst unwirksam. Allerdings kann durch eindeutiges Verhalten, wie die Inanspruchnahme von Maklerleistungen nach Kenntnis der Kostenpflicht, der Vertrag nachträglich wirksam werden.
Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 7.8.2024; AZ – 3 U 233/22 –
Foto: Kateryna
