In der Vergangenheit wurden Löschungsanträge wegen ungerechtfertigter Negativ-Bewertungen von Google oft nur schleppend bearbeitet. Dies hat auch das Landgericht Köln so gesehen und im August 2020 eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen, weil der amerikanische Internet-Riese nach Meinung der Richter den Löschungsantrag eines Unternehmens nicht schnell genug bearbeitet hatte.
Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass zwei Wochen – ohne weitere Mitteilung nach einer Aufforderung zur Löschung – zu lang sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung der entsprechenden Bewertung aufgefordert.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus der Pharmabranche eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext von einem anonymen Nutzer erhalten. Das Unternehmen wollte diese Bewertung nicht hinnehmen und stellte bei Google einen Antrag auf Löschung. Jedoch wurde mit Verweis auf die Corona-Pandemie um Geduld gebeten und mitgeteilt, dass die Bearbeitung länger dauern würde.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt allerdings auch deutlich, dass für Betroffene langes Zaudern nach einer Kenntnisnahme von Negativ-Bewertungen keine gute Idee ist. Wer also eine solche Bewertung bei Google oder auch einer anderen Online-Plattform, wie etwa kununu oder jameda, zur Kenntnis nimmt und dann mehrere Wochen nichts unternimmt, beraubt sich damit der Möglichkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme sollte sowohl eine Anzeige des rechtswidrigen Inhalts bei Google erfolgen, wie auch die Abmahnung übersandt werden. Fristgerecht kann dann innerhalb eines Monats eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Nach diesem Zeitraum kann dann nur noch im Wege eines normalen Klageverfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen Google versucht werden.
Der Vorteil einer Abmahnung ist, dass Google die Kosten der weiteren anwaltlichen Beauftragung tragen muss. Sollte innerhalb einer kurzen Frist weiterhin keine Löschung und Beseitigung erfolgen, steht eine gerichtliche Unterstützung offen und eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragt werden.
Jedoch: Es kann auch nicht einfach jede schlechte Bewertung gelöscht werden. Das Landgericht Köln erklärte in seinem Urteil, dass ein betroffenes Unternehmen glaubhaft machen muss, dass die Bewertung willkürlich ist und nicht auf Tatsachen beruht. Außerdem darf es umgekehrt Google nicht möglich sein, zu beweisen, dass die Bewertung nicht auf wahren Erfahrungen des Nutzers fußt. Nach Ansicht der Kölner Richter war übrigens der pauschale Verweis auf die Corona-Pandemie als Grund für eine lange Bearbeitungsdauer nicht ausreichend.
Urteil des Landgericht Köln vom 18.8.2020; AZ – 28 O 279/20 –
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