Da zeigt es sich wieder einmal: Immer alles erst genau prüfen oder prüfen lassen und dann erst entscheiden. So auch im vorliegenden Fall: Die Schwester der Verstorbenen hält den Nachlass für überschuldet und schlägt daher die Erbschaft aus. Doch dann stellt sich heraus, dass der Nachlass durchaus von einigem Wert ist. Klar, dass die Betroffene die Ausschlagung mittels Anfechtung wieder rückgängig machen wollte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah aber die Angelegenheit ähnlich wie das vorab tätige Nachlassgericht und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Wie waren nun die Gründe bei einer solchen Situation im Zusammenhang mit einer erfolgten Ausschlagung eines Erbes? Zum Zeitpunkt des Todes befand sich die von der Verstorbenen bewohnte Mietwohnung in einem eher schlechten Zustand. Die Wohnung war vermüllt und benötigte eine grundlegende Renovierung.
Eine Schwester der Erblasserin suchte das Nachlassgericht auf und erklärte dort, dass sie als gesetzliche Erbin der Erblasserin in Frage komme. Sie wollte das Erbe aber nicht annehmen und erklärte gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die Erbschaft ausschlage. Die vom Nachlassgericht in der Erbsache eingesetzte Nachlasspflegerin teilte später dem Gericht mit, dass im Nachlass ein Barvermögen in Höhe von 11.000 Euro vorhanden sei. Dies teilte sie auch der Schwester der Erblasserin anlässlich eines Telefonates mit – der Nachlass sei eben nicht wie vermutet überschuldet, sondern vielmehr mit einem Betrag in Höhe von rund 6.600 Euro werthaltig.
Daraufhin erklärte die Schwester der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagung. Sie ließ das Nachlassgericht in dieser Erklärung wissen, dass sie sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten für die Renovierung und Entrümpelung der Mietwohnung ihrer Schwester einen möglicherweise vorhandenen positiven Nachlass übersteigen werden.
Ein daraufhin beantragter Erbschein sollte sie als gesetzliche Alleinerbin ihrer Schwester ausweisen. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht aber zurück. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Schwester die Ausschlagung der Erbschaft nicht wirksam angefochten habe.
Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar sei eine solche Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über eine vwesentliche Eigenschaft der Erbschaft grundsätzlich möglich – wesentliche Voraussetzung einer solchen Anfechtung sei aber, dass sich der Betroffene nicht nur pauschal über die Frage der Überschuldung des Nachlasses geirrt habe, sondern der Irrtum „auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva“ beruht.
Wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses lediglich einer Fehlvorstellung über die Größe der Erbschaft unterliegt, sei, so das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom Dezember 2018, sei noch lange nicht zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung berechtigt. Denn: Dies stelle einen reinen Motiv-Irrtum dar und rechtfertige keine Irrtums-Anfechtung.
Das letzte Wort ist in der Angelegenheit aber möglicherweise noch nicht gesprochen. Nachdem die Sichtweise des OLG Düsseldorf im Widerspruch zu einer Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 20.2.2018; AZ – 6 W 1/18 –, stand, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.12.2018; AZ – I-3 Wx 140/18 –
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