Will sich ein Vermieter einen Eindruck vom Zustand der Wohnung verschaffen, kann der Mieter unter Umständen durchaus den Zutritt verweigern. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wie das Berliner Landgericht entschied. Der Vermieter wollte die Wohnung der Mieter auch besichtigen, um sie auszumessen. Die Mieter entdeckten jedoch, dass die Wohnung zum Verkauf stand, woraufhin sie den Zutritt verweigerten.
Tatsächlich handelt es sich um eine Frage, über die es oft Streit gibt: Dürfen Vermieter einfach die Wohnung ihrer Mieter besichtigen? Was selbstverständlich klingt, ist nicht immer selbstverständlich. Denn das Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. Daher gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen zu verschiedensten Situationen.
So hatte auch das zuvor zuständige Amtsgericht der Räumungsklage stattgegeben und der Vermieter erhielt außerdem Zutritt zur Besichtigung der Wohnung mit einem Kaufinteressenten. Das Landgericht hingegen hob die Kündigung auf, da ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters nicht zu identifizieren sei.
Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:
- eine Wohnungsbesichtigung zur Abwehr drohender Gefahren
- eine Wohnungsbesichtigung zur Begutachtung von Mängeln, die der Mieter behauptet oder von denen der Vermieter durch Wohnungsnachbarn oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat
- eine Wohnungsbesichtigung zur Durchführung von Reparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung
- eine Wohnungsbesichtigung, um Kaufinteressenten das Mietobjekt zu zeigen
- eine Wohnungsbesichtigung, wenn der Mietvertrag gekündigt ist und der Vermieter Mietinteressenten die Wohnung zeigen will.
Jedoch war es im konkreten keine der angeführten Situationen. Der Zutritt sollte nicht der Besichtigung durch Kaufinteressenten dienen, worauf der Vermieter Anspruch gehabt hätte. Dieser wollte sich lediglich einen Eindruck von der Wohnung verschaffen, was er aber vom Mieter nicht verlangen kann. Das Gleiche gelte für die beabsichtigte Vermessung der Wohnung, so die Berliner Richter, denn die Wohnungsgröße sei schon im Mietvertrag angegeben.
Das Urteil war denn auch ganz deutlich: Das Landgericht hob die Kündigung auf. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor.
Urteil des Landgerichts Berlin; AZ – 65 S 194/20 –
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