Auf Umschlag angebrachte Aufkleber stellen kein wirksames Testament dar

Nachdem ein Erblasser verstarb, beantragte eine sehr gute Freundin von ihm einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament erstellt habe.

Die Form seines „Testaments“ durch zwei Aufkleber begründete jedoch Zweifel an dem „Willen“ des Verstorbenen. Es kann daher ein unwirksames Testament vorliegen, entschied das Oberlandesgerichts Hamburg im Oktober 2013. Auf dem einen Aufkleber stand: „V. ist meine Haupterbin“, und der andere enthielt die Aufschrift: „D.L. 10.1.2011“. Auch wenn mehrere Zeugen bekunden können, dass dies auch der Wille des Verstorbenen sei, so wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück.

Die Form eines Testament durch zwei Aufkleber begründete Zweifel an dem letzten „Willen“.Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass die Antragstellerin nicht Alleinerbin des Erblassers sei. Zwei Aufkleber auf ein Fotoumschlag stellten kein wirksames Testament dar. Es lägen deutliche Zweifel an dem Testierwillen vor, auch wenn grundsätzlich die Wirksamkeit eines Testament nicht voraussetzt, dass dies ausdrücklich als solches bezeichnet wird. Auch ein ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen.

Im konkreten Fall sei aber dennoch zu berücksichtigen gewesen, so das Gericht, dass das keine Überschrift, wie etwa „Testament“, „Letzter Wille“ oder „Letzte Verfügung“ aufwies. Zudem wurde lediglich ein Vorname genannt, was die Ermittlung der benannten Person erschwerte. Darüber hinaus wurde die angebliche Erbin als „Haupterbin“ bezeichnet, was den Schluss nahegelegt, dass es noch weitere Erben gibt. Zudem hätte der Verstorbene klar davon ausgehen müssen, dass die gewählte Form Zweifel begründen würde. Zumal, da er ja als Erblasser bei der Erstellung seines „Testaments“ nicht unter Zeitdruck gestanden habe.

Zu beachten sei darüber hinaus, dass die eigentlich unbedingt erforderliche eigenhändige Unterschrift fehle. Denn während der erste Aufkleber schon nicht unterschrieben war, habe der zweite Aufkleber mit der Aufschrift „D. L. 10.1.2011“ keinerlei erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber gehabt. Zwei separate Aufkleber böten denn auch keinen Schutz gegen mögliche Manipulationen.

Auch wenn die Antragstellerin anführte, sie habe sich um den Erblasser lange gekümmert und er sich zu ihrer Erbenstellung geäußert, so sei dies nicht zu beachten, so das Gericht. Derartige Umstände könnten die Formunwirksamkeit eines solchen „Testaments“ nicht beseitigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8.10.2013; AZ – 2 W 80/13 –

Foto: wirojsid

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