Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom Januar 2021 die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der einen Liter Desinfektionsmittel entwendet hatte, auch ohne vorherige Abmahnung als rechtmäßig angesehen. Bei der stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle fand der Werkschutz im Kofferraum des Klägers eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel und eine Handtuchrolle. Der Wert des Desinfektionsmittels betrug zum damaligen Zeitpunkt etwa 40 Euro. Hintergrund: Es kam in dem beklagten Unternehmen immer wieder vor, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde.
Im konkreten Fall stimmte am Ende sogar der Personalausschuss der fristlosen Kündigung (nach Befragung von Zeugen) zu. Der Kläger stellte dem entgegen, er habe sich während der Arbeit jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Er habe das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen verwenden wollen, zumal dieses in den Waschräumen nicht immer verfügbar gewesen sei. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht. Er müsse kein Desinfektionsmittel stehlen, weil seine Frau in der Pflege arbeite und die Familie über sie ausreichend versorgt sei.
Die Arbeitgeberin führte an, dass der Kläger dem Werkschutz gesagt habe, dass er das Desinfektionsmittelhabe mitnehmen dürfe, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Sie habe jedoch mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmittel eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe. Eine zusätzliche Abmahnung war schon an dieser Stelle seitens des Arbeitgeber ausgenommen.
Nach Auffassung des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts liegt ganz deutlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Die Einlassungen des Klägers seien nicht glaubhaft. Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Kläger das Desinfektionsmittel genommen habe, um es selbst zu verbrauchen. Wenn er es während der Schicht habe benutzen wollen, hätte es nahe gelegen, das Desinfektionsmittel auf einen Materialwagen am Arbeitsplatz zu stellen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er das Desinfektionsmittel auch für die Kollegen verwenden wollte, denn weder hatte er ihnen gesagt, wo er das Desinfektionsmittel aufbewahrt noch ihnen den Autoschlüssel gegeben, damit sie es hätten benutzen können. Und last but not least sei die aufgefundene Flasche nicht angebrochen gewesen.
Tatsächlich ist im vorliegenden Fall eine sonst übliche vorherige Abmahnung nicht erforderlich, so die Düsseldorfer Richter. Auch angesichts der langen Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch die Beklagte mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit habe er darüber hinaus in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen.
Angesichts dieser Umstände habe dem Kläger klar sein müssen, dass er mit seiner Handlungsweise den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2021; AZ – 5 Sa 483/20 –
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