Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet trotz Mandat mit Befristung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2025 eine grundlegende Entscheidung zum Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds getroffen. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet demnach zum vereinbarten Zeitpunkt, selbst wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Die Wahl in dieses Gremium führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung. Allerdings steht dem Betriebsratsmitglied ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber wegen des Mandats einen Folgevertrag verweigert.

Der Fall betraf einen Mitarbeiter eines logistischen Dienstleisters, der Anfang 2021 einen zunächst einjährigen befristeten Vertrag erhielt. Die Parteien verlängerten diesen später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023. Im Sommer 2022 wählten die Kollegen den Arbeitnehmer in den Betriebsrat. Als die Befristung auslief, erhielten 16 von insgesamt 19 Beschäftigten mit gleichem Vertragsende das Angebot für einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger gehörte nicht zu diesen 16 Personen.

Der Arbeitnehmer sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit und wandte sich an die Arbeitsgerichte. Er machte geltend, dass die unterbliebene Entfristung ausschließlich auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat beruhe. Besonders hob er hervor, dass er auf der Gewerkschaftsliste kandidiert hatte, während andere Betriebsratsmitglieder unbefristete Verträge erhielten. Das Unternehmen bestritt diese Darstellung und verwies auf Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers. Die Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt. Befristung beim Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds

Die Arbeitsgerichte aller Instanzen bestätigten die Wirksamkeit der Befristung beim Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte dabei seine bereits 2012 entwickelte Rechtsprechung. Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat macht die Befristung nicht unwirksam. Diese Auslegung entspricht auch dem europäischen Recht. Betriebsratsmitglieder genießen bereits durch das Betriebsverfassungsgesetz ausreichenden Schutz, wonach niemand sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit stören oder behindern darf.

Im konkreten Fall kam das Landesarbeitsgericht nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen dem Kläger den unbefristeten Folgevertrag nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert hatte. Das Bundesarbeitsgericht fand an dieser Bewertung nichts zu beanstanden. Der Schadensersatzanspruch, den das Gericht grundsätzlich anerkannte, griff hier also nicht. Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds unterliegt denselben rechtlichen Grundsätzen wie andere befristete Verträge.

Die Entscheidung zeigt: Befristete Arbeitsverhältnisse enden planmäßig, auch bei Betriebsratsmandaten. Gleichzeitig besteht ein wirksamer Schutz vor Benachteiligungen. Arbeitgeber müssen ihre Entscheidungen gegen eine Vertragsverlängerung sachlich begründen können und dürfen das Betriebsratsamt nicht als Kriterium heranziehen. Für Betriebsratsmitglieder bedeutet dies: Der Kündigungsschutz erstreckt sich nicht auf befristete Verträge, aber Benachteiligungen wegen des Mandats bleiben unzulässig.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.6.2025; AZ – 7 AZR 50/24 –

Foto: Robert Kneschke

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