BGH beerdigt den fiktiven Schadensersatz für das Werkvertragsrecht. Demnächst für alle Bereiche?

Versicherungsbetrügereien soll der Boden entzogen werden. Das entspricht ganz und gar dem Frust von Richtern darüber, dass die derzeitigen Regeln für kriminelle Machenschaften ausgenutzt werden.  Und speziell im Bereich Auto- / KFZ-Versicherung ist die Masche mit dem fiktiven Schadensersatz allzu verbreitet.

Typischerweise werden Fahrzeuge der Oberklasse mit hohem Wiederbeschaffungswert eingesetzt und absichtlich in fingierten Unfällen beschädigt. Von der Versicherung wird dann die Regulierung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten verlangt, während die Unfallspuren in irgendwelchen Hinterhofwerkstätten zu vielfach niedrigeren Kosten beseitigt werden.

Fiele diese Möglichkeit, von dem Unfallgegner die fiktiven Reparaturkosten zu verlangen, weg und wären stattdessen nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten nach einer erfolgten Reparatur zu bezahlen, hätte sich dieses “Geschäftsmodell“ ein für alle Mal erledigt.

die Masche mit dem fiktiven SchadensersatzMit ihrem Urteil waren sich die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17 ) im Werkvertragsrecht (hier Baurecht) durchaus im Klaren darüber, was sie mit ihrer Entscheidung ins Rollen bringen – sie räumten auch ein, dass das derzeitige System der Schadensabwicklung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten wohlvertraut sei und – was seine technische Abwicklung betrifft – im Wesentlichen reibungslos funktioniere. Klar wurde aber auch, dass das langfristige Ziel bei diesem Urteil die generelle Unterbindung von unrechtmäßigen Bereicherungen und  damit wichtiger als die Aufrechterhaltung des Status quo sei.

Anlass für eine Ausweitung des BGH-Urteils auch auf Versicherungsfälle mit fiktiven oder gar falsch abgerechneten Autounfällen sah das Darmstädter Landgericht in einem der besagten Verkehrsurteile mit fiktiven Schadenberechnungen. Hier hatte der Richter wohl „einen zu viel“ solcher Fälle auf dem Tisch und entschied zu Ungunsten des Klägers. Zu sehr hatten sich dieser und sein Anwalt auf die ständige Rechtsprechung verlassen und waren nachvollziehbar perplex, als der Richter seine “Drohung“ wahr machte und BGH-konträr entschied.

Ob es nun wirklich zu einer Ausweitung auf alle Bereiche bei fiktivem Schadensersatz kommt, muss noch abgewartet werden. Dazu wird der Bundesgerichtshof noch konkret Stellung nehmen. Eine in diesem Sinne positive Entscheidung wäre aber nachvollziehbar. Denn es gibt neben den fingierten Verkehrsunfällen auch für andere Versicherungssparten und Gegenstände ähnliche Situationen. Brillen und IT-Geräte stehen ganz oben auf der Versicherungsbetrugs-Hitliste, beim Autodiebstahl wird eine Betrugsquote von 50 Prozent gemutmaßt, und nach Einbrüchen – geschätzt – wird der Schaden in 60-70 Prozent der Fälle nach oben frisiert. Besonders bei kleineren Schäden haben die Betrüger gut Karten. Denn bei Bagatellschäden gilt bei vielen Versicherungsunternehmen die „Zok-Regelung“ (= Zahlen ohne Kontrolle).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat jedoch Zweifel, ob diese Auslegung des Urteils des BGH aus dem Jahr 2018 durch das Landgericht Darmstadt auch auf Verkehrsunfallregulierungen angewendet werden kann. Man darf also gespannt sein, ob und wann sich der BGH mit einem solchen Verfahren im Verkehrsunfallrecht befasst.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.10.2018; AZ – 23 O 356/17 – OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 18.06.2019; AZ – 22 U 210/18 –

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