Fristlose Kündigung wegen fehlender Bonierung: Darlegungspflichten im Kündigungsschutzprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eindeutige Maßstäbe für die fristlose Kündigung bei fehlender Bonierung geklärt. Der Fall zeigt, welche Anforderungen an die Darlegung von Kündigungsgründen bestehen und wann Arbeitnehmer eigene Rechtfertigungsgründe vortragen müssen.

Ein Stationskellner in einem hessischen Gastronomiebetrieb erhielt im Dezember 2019 die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, Speisen und Getränke verkauft zu haben, ohne diese über das Kassensystem zu erfassen. Die Kasse stand über einen längeren Zeitraum offen, was zu einer Kassenkontrolle führte. Diese ergab einen Überschuss von 28,90 Euro – der Ist-Bestand überstieg den Soll-Bestand.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Kellner die Kassendifferenz absichtlich herbeigeführt habe. Der Arbeitnehmer behauptete nämlich, die Differenz sei auf redliche Weise entstanden. Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Das Bundesarbeitsgericht revidierte diese Entscheidung und stellte klar: Das Landesarbeitsgericht stellte überzogene Anforderungen an die Darlegungspflichten des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber muss zwar den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Er muss jedoch nicht vorbeugend jeden denkbaren Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen.

Vielmehr trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Vorwurf nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint. Der Arbeitnehmer steht dem fraglichen Geschehen näher und kennt die wesentlichen Tatsachen, während der Arbeitgeber außerhalb des Ablaufs steht. Daher muss der Arbeitnehmer greifbare Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe benennen.

Im konkreten Fall hätte der Kellner die ihm zumutbaren Angaben zum behaupteten redlichen Zustandekommen des Kassenüberschusses machen müssen. Der Vorwurf des Arbeitgebers war nicht völlig aus der Luft gegriffen, und redliche Gründe für die Kassendifferenz drängten sich nicht unmittelbar auf.

Das Bundesarbeitsgericht betonte außerdem: Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar. Die fehlende Bonierung gefährdet das Vermögen des Arbeitgebers und erschüttert das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters. Dies gilt unabhängig von der Schadenshöhe.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 27.9.2022; AZ – 2 AZR 508/21 –

Foto: Animaflora PicsStock

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