Notwegerecht umfasst Parken auf verbindungslosem Grundstück

Der Bundesgerichtshof hat im März 2025 eine Entscheidung zur Reichweite des Notwegerechts getroffen, die insbesondere die Frage klärt, ob das Notwegerecht auch das Parken auf dem eigenen Grundstück ermöglicht. Die höchsten Richter stellten dabei fest, dass ein Eigentümer eines verbindungslosen Wohngrundstücks das Nachbargrundstück nicht nur überqueren darf, um sein Grundstück zu erreichen, sondern auch zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grund nutzen kann.

Das Notwegerecht schützt Eigentümer von Grundstücken, die keine direkte Anbindung an eine öffentliche Straße besitzen. Solche Grundstücke bezeichnet man als verbindungslos oder „gefangen“. Ohne eine rechtliche Regelung könnte der Eigentümer sein Grundstück nicht ordnungsgemäß nutzen. Das Notwegerecht gibt ihm daher die Befugnis, das oder die dazwischenliegenden Nachbargrundstücke zu überqueren, um die öffentliche Straße zu erreichen. Der belastete Nachbar erhält dafür eine angemessene Entschädigung.

Der entschiedene Fall entwickelte sich aus einem Streit zwischen zwei Nachbarn in Schleswig-Holstein. Die Kläger besaßen ein Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße. Dahinter, in zweiter Baureihe, lag das Wohngrundstück der Beklagten ohne eigenen Zugang zur Straße. Die Beklagten mussten folglich das vordere Grundstück überqueren, um ihr Haus zu erreichen. Die Kläger akzeptierten diese Nutzung grundsätzlich, wollten aber verhindern, dass die Beklagten auf ihrem eigenen hinteren Grundstück Fahrzeuge abstellen. Der Zweck, zu dem jemand sein Grundstück anfährt, spielt für die Berechtigung zum Überqueren des Nachbargrundstücks keine Rolle.

Das Landgericht Kiel erkannte den Beklagten ein umfassendes Notwegerecht zu, das auch das Parken einschloss. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah dies anders und vertrat die Auffassung, die Kläger müssten das Befahren ihres Grundstücks zum Zwecke des Parkens nicht dulden. Die Beklagten legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Die Karlsruher Richter gaben den Beklagten Recht und hielten das Parken auf dem verbindungslosen Grundstück vom Notwegerecht erfasst. Ihre Begründung folgt einer klaren Logik: Sobald der Berechtigte das fremde Grundstück durchquert und sein eigenes Grundstück erreicht hat, endet die Inanspruchnahme des Nachbarn. Ab diesem Moment bewegt sich der Eigentümer auf seinem eigenen Grund und Boden. Was er dort tut – ob er zu Fuß geht, mit dem Fahrzeug weiterfährt oder das Fahrzeug abstellt – liegt in seiner freien Entscheidung als Eigentümer. Der Zweck, zu dem jemand sein Grundstück anfährt, spielt für die Berechtigung zum Überqueren des Nachbargrundstücks keine Rolle. Das Gericht betonte, dass das Überqueren abgeschlossen ist, sobald das eigene Grundstück erreicht wird.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eigentümer verbindungsloser Grundstücke. Sie können ihr Eigentum vollumfänglich nutzen, ohne dass Nachbarn Einfluss auf die Art der Nutzung nehmen können, solange diese auf dem eigenen Grundstück stattfindet.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 21.3.2025; AZ – V ZR 1/24 –

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