Keine Gebühren für freiwillige Feuerwehrhilfe bei Reifenpanne

Ein kürzlich ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom Mai 2023 hat die grundsätzliche Bedingungen für Feuerwehrhilfe sehr deutlich geklärt. Es ging konkret um die Frage, ob die Stadt Kirtorf berechtigt war, Gebühren für die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen eines Einsatzes bei einer Reifenpanne zu erheben.

Im Dezember 2022 wurde die freiwillige Feuerwehr der Stadt Kirtorf alarmiert, da ein Baum auf der Fahrbahn umgestürzt sein sollte. Sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte rückten aus, konnten jedoch keinen umgestürzten Baum vorfinden. Stattdessen stießen sie auf eine Autofahrerin, die wegen einer Reifenpanne am Straßenrand stand und auf den ADAC wartete. Die Feuerwehr bot spontan ihre Hilfe an und wechselte den Reifen des Fahrzeugs.

Feuerwehrhilfe bei einer Reifenpanne – sind dann Gebühren zu zahlen?Einige Wochen später erhielt die Autofahrerin einen Bescheid von der Stadt Kirtorf, in dem ihr Kosten in Höhe von 784,20 Euro für den Einsatz in Rechnung gestellt wurden. Die Begründung: Es seien insgesamt Kosten von über 1.000 Euro entstanden, aber aus Billigkeitsgründen sei die Summe um 25 % reduziert worden.

Die Autofahrerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Gießen einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht gab dem Eilantrag statt und stellte fest, dass der Bescheid rechtswidrig war. Es fehlte nicht nur eine ausreichende Begründung für die Gebührenforderung, sondern auch eine taugliche Rechtsgrundlage. Das Gericht betonte, dass durch das Fahrzeug der Autofahrerin keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden war, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte. Zudem durfte die Autofahrerin davon ausgehen, dass die Hilfeleistung unentgeltlich war, da sie die Feuerwehr nicht selbst angefordert hatte und auch nicht über mögliche Gebühren informiert wurde. Die Feuerhilfe war in der Tat eine freiwillige Hilfe der beteiligten Personen im Einsatz.

Dieser Fall zeigt, dass nicht jede Hilfeleistung der Feuerwehr automatisch mit Gebühren verbunden ist. Es bedarf einer klaren Rechtsgrundlage und einer transparenten Kommunikation seitens der Behörden, um solche Missverständnisse und rechtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Mitarbeiter der Verwaltung sich im Vorfeld nur unzureichend informiert haben – was die Bürger allerdings erwarten dürfen.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 15.5.2023 ; AZ – 2 L 260/23.GI –

Foto: Markus Mainka

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