Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom Januar 2025 erklärt, dass eine versteckte Indexmiete unwirksam ist, wenn diese als unscheinbarer Unterpunkt unter „sonstige Vereinbarungen“ im Mietvertrag platziert wird. Diese Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig die richtige Platzierung und transparente Gestaltung von Mietklauseln ist.
Der konkrete Fall betraf eine Wohnung in Berlin, bei der die Vermieterin im Mai 2023 eine Mieterhöhung auf Basis einer Indexmieten-Vereinbarung durchsetzen wollte. Die Mieter waren jedoch völlig überrascht von dieser Regelung, da sie im Mietvertrag versteckt unter dem letzten Punkt „sonstige Vereinbarungen“ stand. Die entsprechende Formulierung lautete lediglich „Mieter und Vermieter vereinbaren eine Indexmiete“. Die überraschten Mieter erhoben daraufhin Klage, um festzustellen, dass sich die Miete nicht wie von der Vermieterin gefordert erhöht hat.
Eine Indexmiete bedeutet, dass sich die Miete automatisch an die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten anpasst. Dabei orientiert sie sich am Verbraucherpreisindex, den das Statistische Bundesamt regelmäßig ermittelt. Dieser Index spiegelt wider, wie sich die Preise für Konsumgüter und Dienstleistungen entwickeln. Steigt der Index aufgrund der Inflation, darf auch die Miete um denselben Prozentsatz erhöht werden. Umgekehrt kann die Miete sinken, wenn der Index fällt. Allerdings muss der Vermieter jede Anpassung ausdrücklich ankündigen – die Miete erhöht sich nicht automatisch.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und erklärte die Indexmieten-Vereinbarung für unwirksam. Das Gericht begründete dies damit, dass die Regelung eine überraschende Klausel darstellt. Die Indexmieten-Vereinbarung befand sich nicht an der erwartbaren Stelle im Mietvertrag, etwa bei den Bestimmungen zu Miete und Nebenkosten, sondern versteckt unter einem Paragrafen namens „sonstige Vereinbarungen“. In diesem Abschnitt behandelte der Mietvertrag eigentlich formelle Aspekte wie die Wirksamkeit des Vertrags und die Kommunikation zwischen den Parteien.
Nach Auffassung des Gerichts passt eine so wichtige Regelung wie die Indexmiete nicht zu der Überschrift „sonstige Vereinbarungen“. Mieter erwarten solche bedeutsamen Bestimmungen zur Miethöhe an prominenter Stelle im Vertrag und nicht versteckt am Ende zwischen formellen Regelungen. Selbst der Umstand, dass die Mietparteien den Vertrag gelesen und unterschrieben hatten, änderte nichts an der Unwirksamkeit der überraschenden Klausel.
Zusätzlich kritisierte das Landgericht Berlin, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt. Die Vereinbarung verwies lediglich auf die entsprechende Gesetzesvorschrift, ohne zu erläutern, was eine Indexmiete konkret bedeutet und welche Auswirkungen sie für die Mieter hat. Solche Verweisungen auf Gesetze ohne weitere Erklärung genügen nicht den Anforderungen an eine verständliche Vertragsgestaltung.
Diese Entscheidung zeigt, dass Vermieter bei der Gestaltung von Mietverträgen besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Wichtige Bestimmungen wie Indexmieten müssen an der richtigen Stelle im Vertrag stehen und transparent formuliert sein, damit sie rechtswirksam sind.
Urteil des Landgericht Berlin vom 13.1.2025; AZ – 63 S 138/24 –
Foto: Rahul