Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom November 2024 klargestellt, dass ein Tierarzt keinen Behandlungserfolg garantieren muss. Die Entscheidung vom November 2024 verdeutlicht die rechtliche Natur tierärztlicher Behandlungsverträge und zeigt, welche Pflichten Tierärzte gegenüber Tierhaltern haben.
Der Fall begann im März 2022, als eine fränkische Tierarztpraxis die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten behandelte. Die Praxis diagnostizierte bei beiden Tieren einen strukturellen Fesselträgerschaden und führte entsprechende Therapiemaßnahmen durch. Die Behandlungskosten beliefen sich auf insgesamt 1.741,97 Euro.
Der Pferdehalter aus München weigerte sich jedoch, die Rechnung zu bezahlen. Er argumentierte, die Diagnose sei falsch gewesen. Bei seinen Pferden habe kein Fesselträgerschaden vorgelegen, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne – ein typischer Überlastungsschaden. Aufgrund dieser angeblichen Fehldiagnose sei auch die Behandlung nicht korrekt gewesen.
Die Tierarztpraxis sah sich gezwungen, die offene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München führte die Praxis aus, dass alle Leistungen fachgerecht erbracht worden seien. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, vernahm Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Falls.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die von der Tierarztpraxis dokumentierten Ultraschallbilder und klinischen Befunde belegten, dass sowohl bei „Monty“ als auch bei „Striezi“ tatsächlich behandlungsbedürftige Schäden der Fesselträgerstrukturen vorgelegen hatten. Die Diagnose der Tierärzte war demnach korrekt.
Das Gericht betonte in seinem Urteil einen wichtigen Grundsatz des Tierarztrechts: Bei einem tierärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich rechtlich um einen Dienstvertrag. Das bedeutet, dass der Tierarzt die fachgerechte Durchführung der medizinischen Behandlung schuldet – nicht aber einen bestimmten Heilungserfolg. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für beide Vertragsparteien.
Für Tierhalter bedeutet dies: Selbst wenn die Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg führt, muss die tierärztliche Leistung bezahlt werden, solange sie fachgerecht durchgeführt wurde. Nur wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der die gesamte Leistung wertlos macht, kann die Zahlung verweigert werden. Die Beweislast für einen solchen schwerwiegenden Fehler trägt dabei der Tierhalter.
Im vorliegenden Fall konnte der Pferdehalter einen solchen Behandlungsfehler nicht nachweisen. Im Gegenteil: Die Beweisaufnahme bestätigte die korrekte Diagnose und Behandlung durch die Tierarztpraxis. Das Gericht verurteilte den Beklagten daher zur vollständigen Zahlung der Tierarztrechnung.
Das rechtskräftige Urteil unterstreicht die besondere Natur medizinischer Dienstleistungen im Veterinärbereich. Tierärzte können und müssen keine Heilungsgarantie abgeben. Ihre vertragliche Verpflichtung besteht darin, nach bestem Wissen und Können sowie nach den anerkannten Regeln der Veterinärmedizin zu handeln. Solange diese Standards eingehalten werden, besteht der Vergütungsanspruch auch dann, wenn das erhoffte Behandlungsergebnis ausbleibt.
Urteil des Amtsgericht München vom 14.11.2024; AZ – 275 C 14738/22 –
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