Das Handy ist weg – gestohlen, verloren, irgendwo liegen geblieben. In solchen Momenten zählt jede Minute. Die Sperrung einer SIM-Karte muss dann schnell und unkompliziert gelingen. Genau hier setzte ein Mobilfunkunternehmen bislang eine Hürde: Es verlangte von seinen Kunden nicht nur die Rufnummer, sondern auch das persönliche Kennwort, um den Anschluss überhaupt sperren zu können. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2025 entschieden, dass eine solche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.
Ausgangspunkt war eine Klausel in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens. Diese legte fest, dass Kunden bei missbräuchlicher Nutzung oder Verlust ihrer SIM-Karte unverzüglich die Rufnummer und das persönliche Kennwort nennen müssen, um die Sperre veranlassen zu können. Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Bedingung für unzulässig und zog vor Gericht, gemeinsam mit Einwänden gegen fünf weitere Klauseln desselben Unternehmens.
Das Landgericht wies die Klage in diesem Punkt zunächst ab. Das Oberlandesgericht sah das anders und gab dem Verbraucherschutzverband recht. Das Telekommunikationsunternehmen legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein – ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Gericht erkannte zwar an, dass sowohl Kunden als auch Anbieter ein berechtigtes Interesse daran haben, Missbrauch durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Eine Sperre durch Unbefugte soll schließlich ausgeschlossen bleiben. Dennoch geht die zwingende Kennwortpflicht zu weit.
Das zentrale Argument des Gerichts: Von Mobilfunkkunden lässt sich nicht verlangen, angesichts der Vielzahl von Passwörtern, die im Alltag anfallen, jedes einzelne abrufbereit im Gedächtnis zu haben – oder es gar schriftlich mit sich zu führen, wenn man gerade nicht zu Hause ist. In einem Moment, in dem das Telefon bereits verloren oder gestohlen wurde, ist genau das aber die Realität: Man ist unterwegs, möglicherweise aufgewühlt, und soll ein Kennwort nennen, das man vielleicht seit Monaten nicht mehr aktiv eingegeben hat. 
Das Mobilfunkunternehmen kann nach Ansicht des Gerichts auf andere Authentifizierungsmethoden zurückgreifen, die denselben Schutz vor missbräuchlichen Sperranfragen bieten, ohne das Gedächtnis der Kunden in unzumutbarer Weise zu belasten. Als Beispiel nannte das Gericht die Beantwortung einer persönlichen Sicherheitsfrage, die der Kunde zuvor hinterlegt hat. Solche Alternativen schützen ebenso vor unberechtigten Zugriffen durch Dritte, sind aber im Ernstfall deutlich leichter zu erfüllen, weil sie auf persönlichen Lebensumständen basieren statt auf einem auswendig zu lernenden Zeichenkette.
Die Entscheidung hat greifbare praktische Konsequenzen: Mobilfunkanbieter, die in ihren AGB die Kennwortnennung als einzige Möglichkeit zur Authentifizierung bei der SIM-Kartensperre vorsehen, verwenden damit eine unwirksame Klausel. Kunden, denen eine Sperre unter Berufung auf ein fehlendes Kennwort verweigert wurde und denen dadurch ein Schaden entstanden ist – etwa durch ungehinderte Nutzung des gesperrten Anschlusses oder durch entstandene Kosten – sollten die rechtliche Lage prüfen lassen. Gleiches gilt, wenn ein Anbieter noch immer entsprechende Klauseln in seinen AGB führt, denn solche Regelungen entfalten gegenüber Kunden keine rechtliche Bindungswirkung.
Die Entscheidung macht deutlich, dass Klauseln im Kleingedruckten nicht schon deshalb wirksam sind, weil ein Unternehmen sie verwendet. Gerade bei Mobilfunkverträgen finden sich immer wieder Bedingungen, die Kunden in einer Weise einschränken, die rechtlich nicht haltbar ist. Wer den Verdacht hat, durch eine solche Klausel benachteiligt worden zu sein, findet in einer rechtlichen Beratung eine verlässliche Grundlage für das weitere Vorgehen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2025; AZ – III ZR 147/24Oktober 2025 –
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