Lüftungspflicht nach Fenstertausch: Neue Fenster erfordern angepasstes Wohnverhalten

Das Landgericht Landshut stellte in einem Urteil vom Januar 2025 klar, dass die Lüftungspflicht nach Fenstertausch eine zentrale Mieterverantwortung darstellt. Der Fall zeigt eindrücklich, wie bauliche Veränderungen die Pflichten von Mietern beeinflussen können und welche Konsequenzen unzureichendes Lüften haben kann.

Der Streitfall entwickelte sich über mehrere Jahre. Nach dem Austausch der Fenster in einer bayerischen Mietwohnung bildete sich bereits 2010 erstmals Schimmel. Die Vermieterin machte die Mieterin auf die Notwendigkeit verstärkten Lüftens aufmerksam. Als 2019 erneut Schimmel auftrat, klagte die Mieterin auf Schimmelbeseitigung und forderte eine Mietminderung. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass vor dem Fenstertausch kein regelmäßiges Lüften erforderlich gewesen sei.

Das zunächst zuständige Amtsgericht Landshut bewertete die Schimmelbildung als Mietmangel und sprach der Mieterin eine Mietminderung von 15 Prozent zu. Gleichzeitig verpflichtete es die Vermieterin zur Schimmelbeseitigung. Diese Entscheidung wurde jedoch in der Berufungsinstanz vollständig aufgehoben. Das Landgericht Landshut kam zu einem anderen Ergebnis. Die richterliche Bewertung ergab, dass kein Mietmangel vorlag, sondern die Schimmelbildung auf unzureichendes Lüftungsverhalten zurückzuführen war. Ein Sachverständigengutachten belegte, dass sowohl Stoßlüften als auch Querlüften in der Wohnung möglich war und die Schimmelbildung dadurch hätte verhindert werden können.

Die Beweisaufnahme vor Gericht machte deutlich, dass Mieter durchaus zu angemessenem Lüftungsaufwand verpflichtet sein können.Die Beweisaufnahme machte deutlich, dass Mieter durchaus zu angemessenem Lüftungsaufwand verpflichtet sind. Konkret bedeutet dies zweimal täglich für jeweils zehn Minuten zu lüften und dabei Feuchtigkeitsspitzen gezielt abzuführen. Diese Anforderung gilt als zumutbar und entspricht allgemeinen Wohnstandards. Besonders bemerkenswert ist die gerichtliche Klarstellung zur Anpassungspflicht bei baulichen Veränderungen. Das Argument der Mieterin, vor dem Fenstertausch nicht lüften zu müssen, fand keine rechtliche Anerkennung. Das Gericht betonte, dass Mieter verpflichtet sind, ihr Nutzungsverhalten an veränderte bauliche Gegebenheiten anzupassen. Diese Anpassung gilt als allgemein übliche Praxis im Mietverhältnis.

Moderne Fenster weisen typischerweise eine höhere Dichtigkeit auf als ältere Modelle. Diese verbesserte Isolation führt zu reduziertem natürlichen Luftaustausch, weshalb bewusstes Lüften noch wichtiger wird. Mieter können nicht erwarten, nach baulichen Modernisierungen ihr bisheriges Verhalten unverändert beibehalten zu können. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der „Verkehrssitte“ bei Lüftungspflichten. Mieter müssen nur in dem Umfang lüften, der allgemein üblich ist. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn innerhalb dieser üblichen Standards gelüftet wird. Spezielles technisches Fachwissen zur Schimmelprävention kann von Mietern nicht verlangt werden.

Das Urteil hatte für die Mieterin erhebliche finanzielle Konsequenzen. Sie musste sämtliche Prozesskosten tragen, wobei der Streitwert auf mehr als 6.500 Euro festgesetzt wurde. Sowohl der Anspruch auf Schimmelbeseitigung als auch die Mietminderung wurden vollständig abgelehnt. Diese Rechtsprechung verdeutlicht die Grenzen zwischen Vermieter- und Mieterverantwortung bei Schimmelbildung.

Während bauliche Mängel in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, liegt die ordnungsgemäße Nutzung der Wohnung beim Mieter. Dazu gehört insbesondere angemessenes Lüftungsverhalten, das sich an veränderte bauliche Gegebenheiten anpassen muss.

Urteil des Landgericht Landshut vom 8.1.2025; AZ – 15 S 339/23 –

Foto: USeePhoto

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