In einem Fall vom Mai 2023 stand die Frage im Raum, ob Mietverträge für eine Wohnung und eine Garage, die sich auf demselben Grundstück befinden, als separate Einheiten betrachtet werden können, auch wenn sie zeitgleich abgeschlossen wurden.
Die Klägerin, eine Vermieterin, hatte mit ihren Mietern zwei Verträge abgeschlossen: Einen für die Wohnung und einen weiteren für eine Garage auf dem gleichen Grundstück. Nach einiger Zeit entschied sich die Vermieterin, lediglich den Vertrag bezüglich der Garage zu kündigen und forderte die Mieter zur Rückgabe auf. Diese verweigerten sich jedoch, mit dem Argument, dass die Verträge für Wohnung und Garage eine untrennbare Einheit bildeten.
Die Vermieterin argumentierte vor dem Amtsgereicht Hanau, dass es sich um zwei separate Mietverträge handle, was sich aus der Nutzung zweier unterschiedlicher Vertragsformulare und der getrennten Zahlung der Mieten ableiten ließe. Zudem wurde im Garagenmietvertrag festgehalten, dass dieser unabhängig von einem möglicherweise gleichzeitig bestehenden Wohnraummietvertrag sei.
Das Gericht entschied dessen ungeachtet gegen die Klägerin. Trotz der Verwendung zweier Vertragsformulare und der separaten Mietzahlungen wurde ein einheitliches Mietverhältnis für beide Objekte anerkannt. Die Mieter hatten offensichtlich die Absicht, sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam zu mieten, und es erschien praxisfern, so das Gericht, anzunehmen, dass sie die Garage nicht so lange nutzen möchten, wie sie auch in der Wohnung leben. Ein entscheidender Punkt war zudem, dass der Bundesgerichtshof eine untrennbare Verbindung der Mietverträge annimmt, wenn sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden.
Auch wenn im Garagenmietvertrag anderslautende Regelungen getroffen wurden, standen diese nicht im Vordergrund, da es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handele, die typischerweise von der Vermieterseite gestellt werden. Solche Bedingungen könnten nicht dazu genutzt werden, um zusammengehörige Mietverträge einseitig zu trennen und separat zu kündigen. Auch die separate Zahlung der Mieten, die auf Wunsch der Vermieterin erfolgte, ändere nichts an diesem Urteil.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 5.5.2023; AZ – 32 C 172/22 (12) –
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