Ganz grundsätzlich muss bei der Entscheidung über die allgemeine Impffähigkeit eines Kindes kein Sachverständigengutachten unabhängig von einer konkreten Impfung eingeholt werden Die Entscheidung über die Durchführung einer Schutzimpfung für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) orientiert. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im März 2021 entschieden und wies damit die Klage eines Vaters ab, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation in jedem Fall sowieso ärztlich zu prüfen ist. Bei einer dabei festgestellten Kontraindikation würde die entsprechende Impfung eh unterbleiben.
Die Eltern eines 2018 geborenen Kindes übten gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Mutter wollte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Damit war der aber Vater nicht einverstanden und verlangte eine gerichtliche Prüfung über die grundsätzliche („theoretische“) Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hatte deshalb vor dem Amtsgericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Dem wurde auch stattgegeben.
Das daraufhin vom Vater angerufene OLG entschied ebenfalls im Sinne der Mutter. Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden. Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“ – wie etwa bei der Gesundheitssorge, insoweit dieses das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.
Bei der Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Schutzimpfung, könne die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der den fachlichen Empfehlungen der STIKO folge, so die Frankfurter Richter. Es könne daher auch davon ausgegangen werden, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt.“
Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick auf den Impfvorgang selbst würden die Empfehlungen der STIKO ebenfalls Rechnung tragen. Für den Impfvorgang werde von dort eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit detailliert dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, sei weder vom Kläger vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.
Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 8.3.2021; AZ – 6 UF 3/21 –
Foto: Alik Mulikov

In dem konkreten Fall hatte die Mutter der Ehefrau dem Paar eine Eigentumswohnung geschenkt, die sie zuvor vermietet hatte. Das Ehepaar zog jedoch nicht selbst ein und nutzte die Wohnung als Renditeobjekt – vermietete diese auch weiterhin. Nach der Scheidung der beiden verlangte die Mutter von ihrem Ex-Schwiegersohn 37.600 Euro für seinen Anteil an der Wohnung abzüglich eines Abschlags für die Zeit der Ehe. Denn, so die Mutter, die Geschäftsgrundlage für ihre Schenkung – die Ehe mit ihrer Tochter – sei schließlich weggefallen.
Richtig und von der Kindesmutter auch eingeräumt war, dass sie Anfang des Jahres 2008 mit der Versorgung und Betreuung der Kinder physisch und psychisch überfordert war, wobei es in diesen Situationen auch zu Zeiten einen übermäßigen Alkoholgenuss gegeben hat. Nachdem die Kindesmutter aus diesem Grund objektiv nicht in der Lage war, der seinerzeit notwendigen besonderen Unterstützung der Töchter gerecht zu werden, bestand zur Abwendung erheblicher Gefahren für das Kindeswohl dringender Handlungsbedarf. Mit Blick auf die seinerzeit gänzlich fehlende Einsicht der Kindesmutter in die Notwendigkeit externer Hilfe, war der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Folge einer Unterbringung der Kinder im Haushalt ihrer Großeltern nicht unverhältnismäßig.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat eine unverheiratete Mutter eines Kindes gegen dessen Vater einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Geburt und, sofern sie in dieser Zeit betreuungsbedingt zuhause bleibt, für mindestens drei weitere Jahre. Geschiedene Ehegatten haben dabei zeitlich etwa deckungsgleiche Unterhaltsansprüche.
Das OLG sah dies jedoch anders und entschied, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetzte, „dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen oder zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.“ Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten Rechten gebe es schließlich nach dem Gesetz nicht.
Im Bereich der „Grundsicherung im Alter“ ist dies schon länger so Praxis und führt etwa dazu, dass Empfänger von Grundsicherung routinemäßig nach den Berufen der Kinder gefragt werden. Daraus leitet dann ein Sachbearbeiter ab, wer wohl keine 100.000 Euro verdient, aber auch, bei wem sich eine nähere Nachfrage lohnen könnte.