Ein Versicherer ist bei einem Diebstahl im Fall eines grob fahrlässigen Verhalten berechtigt, seine Ersatz-Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das war auch der Hintergrund zu einem eigentlich ziemlich alltäglichen Vorgang. Kunden hinterlassen oft in einer Autowerkstatt oder Autohaus ihre Fahrzeugschlüssel in den Briefkästen. Werden diese dann von Dieben geplündert, kann es Ärger mit der Versicherung geben, wie sich im zu verhandelnden Fall herausstellte.
Die Versicherungskammer des Landgerichts Oldenburg hat dazu im Oktober 2020 entschieden, dass eine Kaskoversicherung sehr wohl verpflichtet sei, dem Kläger seinen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Diebstahls entstanden war. Dieser hatte den Fahrzeugschlüssel seines Fahrzeuges an einem Sonntag in den Briefkasten einer Werkstatt geworfen.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde zwar den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Nach Feststellung der Richter befand sich der Briefkasten im direkten Eingangsbereich der Autowerkstatt. Dieser lag zurückgesetzt hinter den Schaufenstern der Ausstellung und war somit in das Gebäude hineingezogen. Es entstand aufgrund dieser beschriebenen Örtlichkeiten nachvollziehbar der Eindruck, als befinde der Briefkasten sich in einem geschützten Bereich. Der Briefkasten selbst sah von außen aus, als sei er tief, sodass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile weit nach unten fielen und, dass man diese von außen nicht erreichen und herausholen könne. Der Briefkasten sah zudem stabil aus, als sei er nicht leicht aufzubrechen.
Die Kammer kam zu dem Schluss, dass bei diesem äußeren Bild dem Kläger keine Bedenken kommen mussten, dass der Schlüssel von Unbefugten aus dem Briefkasten herausgenommen werden würde. Dieser hatte auch angegeben, dass er darauf geachtet habe, dass der Schlüssel nach unten fällt.
Die Versicherung muss folglich für den Schaden aufkommen.
Urteil des Landgericht Oldenburg vom 14.10.2020; AZ – 13 O 688/20 –
Foto: Peter Atkins