Es gibt zwei Arten von Nachlassverzeichnissen, das einfache schriftliche und das notarielle Nachlassverzeichnis. Das einfache Nachlassverzeichnis wird vom Erben selbst erstellt. Beim notariellen Nachlassverzeichnis übernimmt der Notar die Ermittlungen und die Verantwortung für das Nachlassverzeichnis. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im vorliegenden Pflichtteils-Streit darüber zu befinden, ob ein von einem Erben vorgelegtes notarielles Nachlassverzeichnis ordnungsgemäß sei und ein Zwangsgeld zu verhängen sei.
Was war passiert? Um seinen Pflichtteil berechnen und korrekt beziffern zu können, verklagte der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Im Rahmen des betreffenden Gerichts-Verfahren erkannte der Erbe diesen Anspruch an. Dabei akzeptierte der Erbe auch, dass er gemeinsam mit dem Verzeichnis Belege für die einzelnen Nachlasswerte vorlegen muss.
In der Folge konnte dieser dem Pflichtteilsberechtigten schließlich ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorlegen. Dieser monierte jedoch, dass das Verzeichnis unvollständig sei und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben. Das darüber angerufene Landgericht lehnte diesen Antrag ab, da das notarielle Nachlassverzeichnis nach Auffassung des Gerichts ordnungsgemäß ausgefallen war und der Erbe den gegen ihn gerichteten Anspruch erfüllt habe.
Der Pflichtteilsberechtigte war damit nicht einverstanden und so wurde die Angelegenheit dem Oberlandesgericht (OLG) vorgelegt. Das OLG verwies im Gegensatz zum Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung ein Zwangsgeld zu verhängen darauf, dass das vom Erben vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreiche, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Das OLG betrachtete das Verzeichnis bereits deswegen als mangelhaft, weil vom Erben wie vom Notar gemeinsam mit dem Verzeichnis keine Belege vorgelegt worden waren. Dazu sich ja aber der Erbe im Vorhinein ausdrücklich verpflichtet.
Das Düsseldorf Gericht machte in seinem Beschluss vom September 2019 deutlich, dass das Verzeichnis ohne Belege keinen Bestand haben könne. Darüber hinaus sei das Verzeichnis erkennbar unvollständig. So sei ihm nicht zu entnehmen, ob sich die ausgewiesenen Kontostände auf den Todestag des Erblassers bezogen. Auch sei über in den Nachlass fallender Schmuck und Gemälde unvollständig Auskunft erteilt worden – und ein ebenfalls vorhandenes Einzelunternehmen hätte in jedem Fall näher beschrieben werden müssen, um dem Pflichtteilsberechtigten konkrete Anhaltspunkte für die Bezifferung seines Anspruchs zu geben.
Bei der Festsetzung eines Zwangsgeld (in Höhe von 1.000 Euro) gegen den Erben komme es im übrigen nicht darauf an, ob dem Erben ein konkretes (Mit-)Verschulden an der Mangelhaftigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses vorgeworfen werden könne.
Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.9.2019; AZ – I-7 W 29/19 –
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