Das Landgericht Frankenthal hat in einem bemerkenswerten Fall die Konsequenzen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen verdeutlicht. Ein Gartenbauer musste auf eine Forderung von knapp 19.000 Euro vollständig verzichten, obwohl er die beauftragten Arbeiten bereits komplett ausgeführt hatte. Die fehlende Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen führte dazu, dass der Auftraggeber den Vertrag noch Monate später wirksam widerrufen konnte.
Der Sachverhalt zeigt die Brisanz der Thematik: Im April 2024 beauftragte ein Grundstückseigentümer aus dem Landkreis Bad Dürkheim den Gartenbauer mit umfangreichen Arbeiten an seinem verwilderten Gelände. Der Handwerker kam direkt zum Grundstück und erhielt dort den Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte er eine Rechnung über knapp 19.000 Euro. Unstimmigkeiten über den vereinbarten Stundensatz und die Nachvollziehbarkeit der Rechnung führten zum Streit. Daraufhin widerrief der Auftraggeber im September 2024 den gesamten Vertrag.
Die 8. Zivilkammer stellte fest, dass der Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht besaß. Dieses Recht besteht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die normalerweise vierzehntägige Widerrufsfrist hatte jedoch nie zu laufen begonnen, da der Gartenbauer keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte. In solchen Fällen gilt eine verlängerte Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen. Diese Frist hatte der Verbraucher eingehalten. 
Die rechtliche Konsequenz fiel drastisch aus: Der Gartenbauer verlor nicht nur seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern konnte auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Das Gericht verwies auf europäisches Verbraucherschutzrecht, das eine wirksame Sanktion für Unternehmer vorsieht, die ihre Belehrungspflichten vernachlässigen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Mai 2023 in einer Grundsatzentscheidung betont, dass solche Sanktionen notwendig sind, um Unternehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Informationspflichten anzuhalten.
Das Urteil macht deutlich, welche erheblichen finanziellen Risiken Handwerksbetriebe eingehen, wenn sie bei Hausbesuchen keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich bleibt. Dennoch zeigt der Fall eindrücklich, dass selbst vollständig erbrachte Arbeitsleistungen keinen Zahlungsanspruch begründen, wenn die formalen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern missachtet wurden.
Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 15.4.2025; AZ – 8 O 214/24 –
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