Auch wenn es sich um einen Bestellblock für ein Restaurant handelt, bedeutet die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier zur Bestimmung eines Erben nicht zwangsläufig, dass keine testamentarische Absicht vorliegt. Es kann sich immer noch um ein gültiges Testament handeln. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom Dezember 2023 entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, ein. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte.
Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied dann zu Gunsten der Partnerin des Erblassers. Sie sei die testamentarisch bestimme Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches dieser eigenhändig und mit Testierwillen angefertigt habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.
Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens, so die Richter des Oberlandesgericht. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff.
Abgesehen davon stehe die Aufbewahrung des Zettels unter den unbezahlten Rechnungen hinter dem Ladentisch der Annahme eines Testamentswillens keineswegs entgegen. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023; AZ – 3 W 96/23 –
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