Schenkung kann nach Scheidung nicht einfach zurückgefordert werden

Nicht selten kommt es vor, dass Eheleute von den Eltern des einen Ehegatten Geld erhalten, etwa zum Kauf oder zum Ausbau eines Hauses oder einer Eigentumswohnung. Wenn die Ehe später scheitert, fordern die Schwiegereltern oft das Geld ganz oder teilweise vom Schwiegerkind zurück. Eine Schenkung kann jedoch  nur in Ausnahmefällen zurückgefordert werden. Und das gilt auch für Schenkungen von Eltern an ihr Kind und dessen Ehepartner. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg im Oktober 2020 entschieden.

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich in den meisten Fällen um eine „echte“ Schenkung handelt und lässt einen Widerruf nur nach den sehr beschränkten Grundsätzen zu – also beispielsweise in Fällen von grobem Undank oder etwa der Verarmung der Schenker.

Die Schenkung einer Immobilie nach einer Scheidung rückgängig zu machen ist nicht so einfach.In dem konkreten Fall hatte die Mutter der Ehefrau dem Paar eine Eigentumswohnung geschenkt, die sie zuvor vermietet hatte. Das Ehepaar zog jedoch nicht selbst ein und nutzte die Wohnung als Renditeobjekt – vermietete diese auch weiterhin. Nach der Scheidung der beiden verlangte die Mutter von ihrem Ex-Schwiegersohn 37.600 Euro für seinen Anteil an der Wohnung abzüglich eines Abschlags für die Zeit der Ehe. Denn, so die Mutter, die Geschäftsgrundlage für ihre Schenkung – die Ehe mit ihrer Tochter – sei schließlich weggefallen.

Die Klage der Frau blieb allerdings erfolglos. Es handele sich bei der Immobilie – der Eigentumswohnung – um eine Schenkung, und die könne man grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückfordern, argumentierten die Oldenburger Richter.

Entscheidend war für das Oberlandesgericht auch die Konstellation des zu verhandelnden Falles. Etwas anders könne es sich nämlich verhalten, wenn die Eltern ihrem Kind und dem Ehepartner eine Immobilie als Familienheim übertragen würden. Damit bestehe dann ein direkter Zusammenhang zur Fortsetzung der Ehe. Im vorliegenden Fall habe das Ehepaar die Eigentumswohnung jedoch lediglich als Renditeobjekt bekommen und auch entsprechend genutzt. Die Schenkerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass die Wohnung in irgendeiner Weise als Familienheim genutzt würde. In der Verhandlung wurde zu dem deutlich, dass es noch einen anderen Grund für die Schenkung der Mutter/Schwiegermutter gab. Sie habe sich nämlich weiteren Ärger mit den Mietern als auch die Renovierungskosten ersparen wollen. Damit sei aber noch deutlicher, dass nicht allein die Ehe die Geschäftsgrundlage für die Schenkung gewesen sei.

Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg vom 14.10.2020; AZ – 11 UF 100/20 –

Foto: F

 

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